Duopol der beiden Sendergruppen wird verstärkt
Wettbewerbliche Bedenken gegenüber Online-Video-Plattform von RTL und Pro7Sat1
Kartellverstoß befürchtet: Koordinierung geschäftlicher Interessen über das Gemeinschaftsunternehmen würde Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen darstellen
(01.03.11) - Das Bundeskartellamt bestätigte, dass es das Vorhaben von RTL und Pro7Sat.1, ein Gemeinschaftsunternehmen für den Aufbau und den Betrieb einer Online-Video-Plattform zu gründen, abgemahnt hat. Nachdem die Behörde nun ihre kartellrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben dargelegt hat, haben die beteiligten Unternehmen die Möglichkeit dazu Stellung zu nehmen. Die Frist für eine abschließende Entscheidung läuft bis zum 21. März 2011.
Nach dem vorläufigen Ergebnis der Überprüfung ist das Bundeskartellamt der Auffassung, dass die Gründung der gemeinsamen Plattform in der konkret geplanten Form das nach wie vor bestehende marktbeherrschende Duopol der beiden Sendergruppen auf dem Markt für Fernsehwerbung weiter verstärken würde.
Die nach dem derzeitigen Sachstand zu erwartende Koordinierung geschäftlicher Interessen über das Gemeinschaftsunternehmen würde darüber hinaus einen Verstoß gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen darstellen.
Das Bundeskartellamt hat sich bei der Bewertung des Vorhabens umfassend mit den möglichen positiven Auswirkungen einer neuen Video-On-Demand-Plattform befasst. Die Behörde ist zu dem vorläufigen Ergebnis gelangt, dass nur bei einer offenen, rein technischen Plattform die Vorteile durch die erhöhte Reichweite für Video-on Demand-Angebote und die einfachere Navigation durch die Inhalte die auch dann noch bestehenden Nachteile für den Wettbewerb aufwögen. Die beteiligten Unternehmen waren jedoch nicht bereit, die geplante Plattform soweit zu öffnen.
Solange die Planungen aber eine Beschränkung des Zugangs auf Fernsehsender und einschränkende Vorgaben zu Verfügbarkeitsdauer, -zeitpunkt und Qualität der Angebote vorsehen, überwiegen nach der derzeitigen Auffassung des Bundeskartellamtes eindeutig die wettbewerbsbeschränkenden Effekte des Vorhabens. Eine so ausgerichtete Plattform hätte nach Auffassung des Bundeskartellamtes den Effekt, die bestehenden Verhältnisse auf dem Fernsehwerbemarkt zu konservieren und auf das Segment der Video-Werbung in Online-Video-Inhalten zu übertragen. (Bundeskartellamt: ra)
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