Kartellvergehen: Bußgelder gegen Mörtelhersteller
Wettbewerbsbeschränkende Absprachen: Unternehmen der Mörtelbranche erhalten Geldbußen in Höhe von insgesamt 39,69 Mio. Euro
Das Bundeskartellamt hatte bei Durchsuchungen der Unternehmen im Mai 2006 und Januar 2007 umfangreiches Beweismaterial sichergestellt
(06.07.09) - Das Bundeskartellamt hat gegen Unternehmen der Mörtelbranche Geldbußen in Höhe von insgesamt 39,69 Mio. Euro verhängt. Insgesamt neun Unternehmen und eben so vielen leitenden Angestellten wird vorgeworfen, sich an wettbewerbsbeschränkenden Absprachen über Aufstellgebühren für Trockenmörtel-Silos beteiligt zu haben. Bei den Unternehmen handelt es sich um die maxit Deutschland GmbH, Knauf Gips KG, Knauf Marmorit GmbH, Schwenk Putztechnik GmbH & Co., BaumitBayosan GmbH & Co KG, Hasit Trockenmörtel GmbH, Saint Gobain Weber GmbH, quick-mix GmbH & Co. KG und Schäfer Krusemark GmbH & Co. KG.
Das Bundeskartellamt hatte bei Durchsuchungen der Unternehmen im Mai 2006 und Januar 2007 umfangreiches Beweismaterial sichergestellt. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes kam es fast in der gesamten Mörtel-Branche während der Jahre 2004 und 2005 im Rahmen diverser Abstimmungen zu der Übereinkunft, ab 2006 für das Aufstellen von Trockenmörtel-Silos über die eigentlichen Mörtelkosten hinaus, eine zusätzliche neue "Silostellgebühr" zu erheben. Die Absprachen, die zu Beginn des Jahres 2006 umgesetzt wurden, betrafen den Absatz von Trockenmörtel-Silos im gesamten Bundesgebiet.
In dem vorliegenden Verfahren kamen die im Zusammenhang mit der gesetzlichen Erweiterung des Bußgeldrahmens erlassenen Bußgeldleitlinien des Amtes vom 15. September 2006 zur Anwendung. So wurden im Hinblick auf die Bußgeldberechnung die Mörtelumsätze der Unternehmen und nicht nur deren Einnahmen aus der Silostellgebühr zugrunde gelegt, um die wirtschaftliche Tragweite der Absprachen richtig einzuordnen. Für zwei der betroffenen Unternehmen, die in Konzerne mit Jahresumsätzen von über 1 Mrd. Euro eingebunden sind, wurden die Bußen deutlich angehoben, um der Entscheidung des Bundeskartellamtes eine stärkere Abschreckungswirkung zu verleihen.
In Zusammenhang mit diesem Verfahren stehende Ermittlungen gegen den Bundesverband Deutscher Baustoff-Fachhandel e. V. sowie die Handelskooperationen hagebau und Eurobaustoff stehen kurz vor dem Abschluss.
Die Bußgeldbescheide sind noch nicht rechtskräftig. Die betroffenen Unternehmen und Personen können gegen die Bußgeldbescheide Einspruch einlegen. (Bundeskartellamt: ra)
Meldungen: Kartellrecht
Kartellrecht und Kartellvergehen
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Alternative Carrier sind dünn gesät
Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."
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Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt
Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.
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Zusammenschluss musste freigeben werden
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.
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Kein Verfahren gegen die DFL
Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.
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Austauschbarkeit der Produkte
Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.