Kartelltaten werden mit hohen Bußgeldern belangt
OLG Düsseldorf verschärft Geldbußen gegen das Flüssiggaskartell
System von Kundenschutzabsprachen im Geschäft mit Tankgas für Standardtanks bis 2,9t
(10.05.13) - Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Geldbußen in Höhe von 244 Millionen Euro gegen fünf Mitglieder des Flüssiggas-Kartells bzw. deren Nachfolgeunternehmen verhängt (Az. VI-4 Kart 2-6/10 OWi). Es handelt sich dabei um die Unternehmen Friedrich Scharr KG, Stuttgart; Primagas GmbH, Krefeld, nunmehr: Salzgitter Gas GmbH; Progas GmbH & Co. KG, Dortmund; Sano-Propan GmbH, Nürnberg; Tyczka Totalgaz GmbH, Geretsried.
Das Oberlandesgericht ist damit insgesamt noch über die Bußgelder hinausgegangen, welche das Bundeskartellamt gegen die betroffenen Unternehmen verhängt hatte. Das Amt hatte im Jahre 2007 gegen die fünf Unternehmen bzw. deren Vorgängerunternehmen Bußgeldbescheide in einer Gesamthöhe von etwa 180 Mio. Euro erlassen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Von diesem Urteil geht das klare Signal aus, dass Kartelltaten mit hohen Bußgeldern belangt werden. Das OLG hat aus der Hauptverhandlung zusätzliche Erkenntnisse für die Bewertung der Dauer und der Schwere der Taten gewonnen und ist so bei manchen Unternehmen sogar noch über unsere Bußgelder hinaus gegangen. Zusammen mit dem in der vergangenen Woche veröffentlichten Beschluss des BGH in Sachen Zementkartell haben wir kurz hintereinander zwei richtungsweisende Entscheidungen für die Kartellverfolgung bekommen, die wir sehr begrüßen."
Das Oberlandesgericht bestätigte den Vorwurf, dass die betroffenen Unternehmen von Juli 1997 bis April 2005 ein System von Kundenschutzabsprachen im Geschäft mit Tankgas für Standardtanks bis 2,9t unterhielten, um sich auf diese Weise untereinander keinem Wettbewerb auszusetzen. Tanks dieser Art werden insbesondere von kleineren Gewerbe- und Haushaltskunden verwendet. Unterstützt von Wettbewerbsmeldungen eines gemeinsamen Logistikunternehmens, der Transgas Flüssiggas Transport und Logistik GmbH & Co. KG, gegen das ebenfalls eine Geldbuße verhängt wurde, vereinbarten die Unternehmen, sich gegenseitig keine Kunden abzuwerben. Wechselwilligen Kunden wurde auf Nachfrage kein Preis oder nur ein überhöhter "Abschreckungspreis" genannt.
Das Urteil des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtkräftig. Die Betroffenen können gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof einlegen.
Abgetrennt wurde das Verfahren gegen das Nachfolgeunternehmen eines weiteren Kartellbeteiligten, dem Unternehmen Tyczka Energie GmbH, nunmehr: Tyczka Gase GmbH. Bezüglich dieses Unternehmens kommt nach einer neueren Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch für den Fall einer erwiesenen Beteiligung am Kartell ein Freispruch in Betracht, da es zwischenzeitlich rechtlich umstrukturiert wurde.
Bereits vor der Hauptverhandlung war auch das Verfahren gegen die Unternehmen Drachen-Propangas GmbH, Propan Rheingas GmbH & Co. KG und Westfalen AG abgetrennt worden, denen das Bundeskartellamt eine Beteiligung an den Absprachen zur Last gelegt hatte. Deren Tatbeteiligung wird vom Oberlandesgericht in einem separaten Verfahren aufgeklärt. (Bundeskartellamt: ra)
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