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Absprachen zu Lasten der Deutschen Bahn AG


Bundeskartellamt verhängt erste Bußgelder in Höhe von 124,5 Mio. Euro im Schienenfall
Absprachen hätten sich auf drei zu unterscheidende Produktmärkte bezogen: Normal-Schienen, kopfgehärtete Schienen und Weichenzungen

(09.07.12) - Das Bundeskartellamt hat Bußgelder in Höhe von insgesamt 124,5 Mio. Euro gegen vier Hersteller und Lieferanten von Schienen wegen angeblicher wettbewerbswidriger Absprachen zu Lasten der Deutschen Bahn AG verhängt. Bußgeldbescheide ergingen gegen die ThyssenKrupp GfT Gleistechnik GmbH, Essen, in Höhe von 103 Mio. Euro, die seit 2010 zum Vossloh-Konzern gehörende Stahlberg Roensch GmbH, Seevetal, in Höhe von insgesamt 13 Mio. Euro, sowie gegen die voestalpine Tochterunternehmen TSTG Schienen Technik GmbH & Co. KG, Duisburg, in Höhe von 4,5 Mio. Euro und voestalpine BWG GmbH & Co. KG, Butzbach, in Höhe von 4 Mio. Euro. Ermittlungen gegen weitere Unternehmen dauern an. Das Verfahren wurde ausgelöst durch einen Bonusantrag des österreichischen Unternehmens voestalpine AG.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, erklärte: "Die Schienenlieferanten haben sich gegenseitig über viele Jahre nahezu konstante Quoten am Auftragsvolumen der Deutschen Bahn zugesichert. Die Kartellanten überwachten die Einhaltung der Quoten, ordneten Projekte einander zu und gaben Schutzpreise vor, um die Auftragsvergaben zu steuern. Mit den heutigen Bußgeldbescheiden ist lediglich ein erster Teil des Verfahrens abgeschlossen. Das Bundeskartellamt wird den Schwerpunkt der Ermittlungen im Schienenfall nun auf weitere Bereiche verlagern. Dazu gehören unter anderem Schienen und Weichen für regionale und lokale Nachfrager. Der Fall zeigt erneut, dass auch die Auftraggeber gerade bei Ausschreibungen im öffentlichen Bereich besonders wachsam sein sollten."

Die Absprachen hätten sich auf drei zu unterscheidende Produktmärkte bezogen: Normal-Schienen, kopfgehärtete Schienen und Weichenzungen.

Die Quoten und Preisabsprachen im Bereich Normal-Schienen seien von den Unternehmen ThyssenKrupp GfT, Stahlberg Roensch und der voestalpine Tochter TSTG von 2001 bis 2008, zum Teil sogar bis 2011 praktiziert worden. Gegen ein weiteres an dieser Absprache beteiligtes Unternehmen werde das Verfahren fortgeführt. An dem Kartell seien ursprünglich insgesamt sieben Unternehmen beteiligt gewesen. Bei zwei Unternehmen seien die Absprachen wegen Verjährung nicht verfolgt worden. Ein weiteres Unternehmen sei inzwischen insolvent.

Im Bereich kopfgehärtete Schienen sei es laut Bundeskartellamt außerdem im Zusammenhang mit einer Ausschreibung der Deutschen Bahn in den Jahren 2010/2011 zu Preisabsprachen zwischen der voestalpine Schienen GmbH, Österreich und dem Unternehmen Stahlberg Roensch gekommen. Auch dieser Verfahrenskomplex sei durch den Bonusantrag der voestalpine ausgelöst worden, so dass dem Unternehmen hier ein 100prozentiger Bußgelderlass gewährt wurde.

Im weiteren Verlaufe der Ermittlungen hätte darüber hinaus das Vossloh-Tochterunternehmen Kihn S.A. aus Luxemburg einen Bonusantrag wegen Preisabsprachen mit der voestalpine BWG bei Ausschreibungen der Deutschen Bahn für Weichenzungen in den Jahren 2006 bis 2011 gestellt. Dem Unternehmen Kihn sei das Bußgeld zu 100 Prozent erlassen worden.

Alle genannten Unternehmen hätten im Verlauf des Verfahrens mit dem Bundeskartellamt im Rahmen der Bonusregelung kooperiert.

Bei der Bemessung der Bußgelder wurden laut Angaben des Bundeskartellamtes - ausgehend vom Umsatz, den die Unternehmen im kartellierten Geschäftsbereich mit der Deutschen Bahn erzielten und der Schwere der Tat - auch die Kooperationsbeiträge, die unterschiedliche Dauer der Tatbeteiligung und die Bereitschaft zu einem einvernehmlichen Verfahrensabschluss berücksichtigt.

Das Bundeskartellamt arbeitet in diesem Verfahren eng mit der Staatsanwaltschaft Bochum und der Kriminalpolizei Bochum zusammen, da es sich um Kartelle handelt, die öffentlich ausgeschriebene Produkte und Dienstleistungen betreffen. Die Staatsanwaltschaft ermittelt dabei wegen des Verdachts auf Submissionsbetrug gegen die handelnden natürlichen Personen.

Die Geldbußen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheidet. (Bundeskartellamt: ra)


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