Ausweichmöglichkeiten durch andere Anbieter
Große Online-Datingplattformen dürfen fusionieren
Behinderung des Wettbewerbs ist durch den Zusammenschluss nicht zu erwarten
(13.11.15) - Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb aller Geschäftsanteile an der EliteMedianet GmbH, Hamburg, durch einen Investmentfonds der Oakley Capital Limited, London, im Hauptprüfverfahren freigegeben. Betroffen ist der Markt für Online-Datingplattformen, auf dem EliteMedianet mit den Datingplattformen elitepartner.de und academicpartner.de tätig ist. Im Portfolio der Oakley Capital Limited befindet sich bereits heute die Parship GmbH mit der Plattform parship.de.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die beteiligten Partnervermittlungsportale zählen zu den größten Online-Datingplattformen in Deutschland. Dennoch haben wir das Vorhaben nach intensiver Prüfung freigegeben. Bei der Bewertung der wettbewerblichen Auswirkungen haben wir insbesondere auch die Ergebnisse von Nutzerbefragungen berücksichtigt. Der relevante Markt lässt sich nicht auf die großen Partnervermittlungs-Plattformen beschränken, sondern umfasst auch eine Vielzahl an weiteren Datingplattformen wie zum Beispiel www.friendscout24.de oder zahlreiche spezialisierte Anbieter, die gezielt bestimmte Nutzergruppen adressieren. Ein erheblicher Wettbewerbsdruck geht derzeit auch von erfolgreichen mobilen Anwendungen, den Dating-Apps aus."
Eine erhebliche Behinderung des Wettbewerbs ist durch den Zusammenschluss nicht zu erwarten. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes gibt es auf dem Markt für Online-Datingplattformen auch nach dem Zusammenschluss hinreichende Ausweichmöglichkeiten durch andere Anbieter. Da die Nutzer häufig parallel mehrere Datingplattformen einsetzen und bei Datingplattformen dem Neukundengeschäft eine ausgeprägte Bedeutung zukommt, ist ein Markteintritt vergleichsweise einfach möglich. Dies verdeutlichen auch die jüngsten Erfolge von mobilen Datingplattformen wie Tinder und Lovoo.
Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2015 eine interne Projektgruppe ("Think Tank Internetplattformen") ins Leben gerufen, um wettbewerbsrechtliche Konzeptionen zur Internetökonomie und zu Plattformmärkten zu entwickeln. Für die Bewertung des Online-Datingmarktes konnte maßgeblich auf die Erkenntnisse des Think Tanks zurückgegriffen werden. (Bundeskartellamt: ra)
Meldungen: Kartellrecht
Kartellrecht und Kartellvergehen
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Alternative Carrier sind dünn gesät
Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."
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Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt
Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.
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Zusammenschluss musste freigeben werden
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.
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Kein Verfahren gegen die DFL
Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.
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Austauschbarkeit der Produkte
Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.