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Weiterhin wesentlichem Wettbewerb


Bundeskartellamt gibt den Erwerb des Geschäftsbereichs Hartweizen der Pfalzmühle Mannheim durch GoodMills Deutschland frei
Das Bundeskartellamt hat im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens umfangreiche Marktermittlungen durchgeführt

(20.04.15) - Das Bundeskartellamt hat das Vorhaben der GoodMills Deutschland GmbH, Hamburg, den Geschäftsbereich Hartweizen der Pfalzmühle Mannheim von der PMG Premium Mühlen Gruppe GmbH & Co. KG, Neuss, zu erwerben, freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "GoodMills Deutschland wird zwar durch das Zusammenschlussvorhaben seine Marktposition in Südwestdeutschland bei der Herstellung und dem Vertrieb von Hartweizenmahlprodukten stärken. Eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs ist damit aber nicht verbunden, da GoodMills Deutschland auch weiterhin wesentlichem Wettbewerb durch andere inländische und ausländische Anbieter ausgesetzt sein wird."

Das Bundeskartellamt hat im Rahmen des Fusionskontrollverfahrens umfangreiche Marktermittlungen durchgeführt. Hauptprodukt auf dem sachlich relevanten Markt ist der bei der Vermahlung von Hartweizen anfallende Hartweizengrieß für die Herstellung von Pasta. In räumlicher Hinsicht sprachen hier gute Gründe dafür, von einem auf das Gebiet Südwestdeutschland beschränkten regionalen Markt auszugehen. Das Bundeskartellamt konnte die räumliche Marktabgrenzung aber im Ergebnis offenlassen.

GoodMills Deutschland – ehemals VK Mühlen – gehört zu den größten Mühlenunternehmen in Deutschland und stärkt durch den Zusammenschluss seine bereits bestehende Stellung als Marktführer in dem Gebiet Südwestdeutschland. Dennoch ist weiterhin von einem hinreichenden Wettbewerbsdruck auszugehen. In dem Markt für Hartweizenmahlprodukte gibt es erhebliche Überkapazitäten, so dass den Kunden auch nach dem Zusammenschluss ausreichende Alternativen für die Beschaffung zur Verfügung stehen werden. Diese Überkapazitäten können auch wettbewerbswirksam eingesetzt werden, da die Transportkosten verhältnismäßig gering sind und schon jetzt eine relativ hohe Kundenwechselintensität besteht. (Bundeskartellamt: ra)


Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Alternative Carrier sind dünn gesät

    Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."

  • Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt

    Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.

  • Zusammenschluss musste freigeben werden

    Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.

  • Kein Verfahren gegen die DFL

    Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.

  • Austauschbarkeit der Produkte

    Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.

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