Freistellung der Wettbewerbsbeschränkungen
Gemeinsame Anzeigenvermarktung von FAZ und SZ ist kartellrechtlich unbedenklich
Das Europäische Kartellrecht enthält keine spezielle Ausnahmeregelung vom Kartellverbot für Verlage
Das Bundeskartellamt hat keine wettbewerblichen Bedenken gegen die von Süddeutscher Zeitung und Frankfurter Allgemeine Zeitung geplante, gemeinsame Vermarktung überregionaler Anzeigen. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Im Ergebnis haben wir keine Bedenken gegen die Kooperation. Die Vorteile überwiegen hier die mögliche Wettbewerbsbeschränkung. Auch die Kunden werden von der geplanten Zusammenarbeit profitieren. Wir haben zahlreiche Agenturen und Werbekunden befragt. Verschlechterungen der Konditionen werden nicht befürchtet. Die Kunden gehen vielmehr davon aus, dass sich der mit einer Kampagnenbuchung verbundene Aufwand zu ihrem Vorteil reduziert."
Die beiden Verlagshäuser möchten künftig die Vermarktung von überregional erscheinenden Printanzeigen gemeinsam in einem Unternehmen wahrnehmen. Die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen muss kartellrechtlich stets nach zwei verschiedenen Aspekten überprüft werden. Ende Juli 2020 hatte das Bundeskartellamt bereits die fusionskontrollrechtliche Freigabe für die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens erteilt. Nun hat das Bundeskartellamt auch die Prüfung der Kooperation der beiden Wettbewerber unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Kartellverbots ohne Einwände abgeschlossen.
Von der Anwendung des deutschen Kartellverbots ist die Vertriebsvereinbarung aufgrund der gesetzlichen Ausnahmeregelung zur Förderung der wirtschaftlichen Basis von Verlagen ausgenommen. Aufgrund der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens war hier aber zugleich das Europäische Kartellrecht anzuwenden. Ausschlaggebend für diese rechtliche Einordnung ist die Eignung der Kooperation zur Beeinflussung des zwischenstaatlichen Handels sowie relevante Umsätze der Kooperationsbeteiligten mit Kunden aus dem EU-Ausland. Das Europäische Kartellrecht enthält keine spezielle Ausnahmeregelung vom Kartellverbot für Verlage.
Das Bundeskartellamt geht davon aus, dass die Kooperation zwar eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem relevanten deutschlandweiten Markt für Anzeigen in Nachrichten-Printobjekten bewirkt, in den neben den von den Beteiligten herausgegebenen überregionalen Tageszeitungen und Magazinen auch Wochen- und Sonntagszeitungen sowie Nachrichtenmagazine einzubeziehen sind. Allerdings haben die Ermittlungen gezeigt, dass die Voraussetzungen für eine Freistellung der Wettbewerbsbeschränkungen erfüllt sind.
Weitere Informationen finden sich in einem Fallbericht zu dem Verfahren. (Bundeskartellamt: ra)
eingetragen: 18.11.20
Newsletterlauf: 12.01.21
Meldungen: Kartellrecht
Kartellrecht und Kartellvergehen
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Überschneidung der Geschäftsfelder
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Wurth Pflanzenschutz GmbH (Wurth Pflanzenschutz) durch die ZG Raiffeisen eG (ZG Raiffeisen) freigegeben. Die Wurth Pflanzenschutz verkauft derzeit von ihrem Standort im badischen Appenweier aus Pflanzenschutzmittel, Düngemittel, Saatgut und Bedarfsartikel der Landwirtschaft (wie Pfähle, Netze, Folien, Vliese) - insbesondere an Landwirtinnen und Landwirte. Die ZG Raiffeisen ist ebenfalls auf diesen Geschäftsfeldern tätig.
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Bundeskartellamt legt Jahresbericht 2024/25 vor
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Expertenkreis KI und Wettbewerb
Im Rahmen eines Expertenkreises diskutierte das Bundeskartellamt mit ausgewählten Stakeholdern über Fragen der Künstlichen Intelligenz (KI) mit Blick auf Wettbewerb und Wettbewerbsbeschränkungen. Auf Einladung des Amtes nahmen 14 Vertreterinnen und Vertreter von in Deutschland ansässigen Unternehmen und Verbänden teil. Die Unternehmen bilden zusammen wesentliche Teile der KI-Wertschöpfungskette ab und sind sowohl größeren, etablierten Unternehmen als auch kleineren Unternehmen und Start-ups zuzuordnen. Geleitet wurde die Veranstaltung von dem Präsidenten des Bundeskartellamtes, Andreas Mundt, sowie dem Vizepräsidenten Prof. Dr. Konrad Ost.
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Alternative Carrier sind dünn gesät
Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."
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Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt
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