Sie sind hier: Home » Recht » Kartellrecht

Organisierte Brauereien


Keine Einwände gegen gemeinschaftliche Verhandlung der "Freien Brauer"
Durch die Kooperation wird es kleinen Brauereien ermöglicht, die allgemeinen Einkaufsbedingungen zu prüfen und zu verhandeln




Das Bundeskartellamt hat keine wettbewerblichen Bedenken gegen die gemeinschaftliche Prüfung und Verhandlung der allgemeinen Einkaufsbedingungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel durch die in der "Die Freien Brauer GmbH & Co. KG ("Die Freien Brauer")" organisierten Brauereien.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: "Durch die Kooperation wird es kleinen Brauereien ermöglicht, die allgemeinen Einkaufsbedingungen zu prüfen und zu verhandeln, die bisher einseitig durch den Lebensmitteleinzelhandel vorgegebenen wurden. Die oft noch familiengeführten Betriebe können sich dadurch besser gegen den Handel behaupten und bestehende Wettbewerbsnachteile gegenüber Großbrauereien ein Stück weit ausgleichen. Konkrete Konditionen wie Preise oder Preisbestandteile sowie Absatzmengen sollen weiterhin individuell verhandelt werden."

Die Freien Brauer sind eine Gemeinschaft von 39 kleinen Familienbrauereien aus Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein und Thüringen. Für die beteiligten Brauer hat die Gemeinschaft die Funktion einer Service-Organisation, die nun die rechtliche Prüfung der allgemeinen Einkaufsbedingungen des Lebensmitteleinzelhandels übernehmen soll, auch im Hinblick auf mögliche unlautere Handelspraktiken. Die Kooperation stellt sich damit in erster Linie als eine Art gemeinschaftliches "Outsourcing" der rechtlichen Prüfung der allgemeinen Einkaufsbedingungen dar.

Die Brauereien sind regional tätig, verfügen nicht über Rechtsabteilungen und haben eine geringe Marktbedeutung. Ihre Marktanteile sind zwar regional unterschiedlich, liegen aber bei deutschlandweiter Betrachtung unter 5 Prozent. Die Übernahme der verhandelten Einkaufsbedingungen des Handels durch die jeweiligen Brauereien bleibt freiwillig.

In Anbetracht dieser Umstände hat das Bundeskartellamt keine kartellrechtlichen Bedenken gegen das Vorhaben. (Bundeskartellamt: ra)

eingetragen: 06.04.22
Newsletterlauf: 09.06.22


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>



Meldungen: Kartellrecht

Kartellrecht und Kartellvergehen

  • Kein Alleinerwerbsverbot mehr

    Das Bundeskartellamt hat die Prüfung des Vermarktungsmodells weitgehend abgeschlossen, das die Deutsche Fußball Liga (DFL) für die Vergabe der Medienrechte an den Spielen der Bundesliga und der 2. Bundesliga ab der Saison 2025/26 umsetzen möchte.

  • 50+1-Verfahren - Verfahrensstand

    In dem Verfahren zur kartellrechtlichen Bewertung der sogenannten 50+1-Regel hat das Bundeskartellamt die Deutsche Fußball Liga (DFL) und die in dem Verfahren Beigeladenen über den Stand des Verfahrens sowie die nächsten Schritte informiert.

  • Bedenkliche Praktiken wirksam beenden

    In Reaktion auf die wettbewerblichen Bedenken des Bundeskartellamtes gegen eine Reihe von Praktiken im Zusammenhang mit den Google Automotive Services hat Google Lösungsvorschläge unterbreitet. Das Bundeskartellamt hat sich an Fahrzeughersteller und Wettbewerber Googles gewandt, um ihre Einschätzung zu diesen Vorschlägen und weitere Informationen insbesondere zu technischen Fragestellungen zu erhalten.

  • Rethmann-Gruppe deutlicher Marktführer

    In vielen Bereichen der Entsorgungswirtschaft sind die Unternehmen der Rethmann-Gruppe sowohl bundesweit als auch in mehreren Bundesländern Marktführer mit beachtlichen Marktanteilen und einem großen Abstand zu konkurrierenden Unternehmen.

  • Kartellrecht & Kartellverfolgung

    Das Bundeskartellamt veröffentlichte seinen Jahresrückblick 2023. Darunter fallen die Verfahren gegen Amazon, Apple, Google, Meta / Facebook und Microsoft, verhängte rund 2,8 Mio. Euro Bußgelder wegen verbotener Kartellabsprachen, die Verarbeitung von rund 100 Nachprüfungsanträge in Vergabesachen und die Prüfung von rund 800 Zusammenschlüssen von Unternehmen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen