Prüfung der Kooperation nach dem Kartellverbot
Gemeinsame Anzeigenvermarktung von Süddeutscher Zeitung und Frankfurter Allgemeine Zeitung
Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens darf erfolgen, die kartellrechtliche Prüfung der Kooperation dauert allerdings noch an
Das Bundeskartellamt hat die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens von Süddeutscher Zeitung GmbH und Frankfurter Allgemeinen Zeitung GmbH zur gemeinsamen Vermarktung überregionaler Anzeigen fusionskontrollrechtlich freigegeben. Die Prüfung der Kooperation nach dem Kartellverbot dauert jedoch noch an.
Das Gemeinschaftsunternehmen soll die Vermarktungsaktivitäten der beteiligten Verlage im Bereich überregional erscheinender Printanzeigen (Aufmerksamkeitsanzeigen und Rubrikenanzeigen) in Nachrichten-Printobjekten übernehmen. In den betroffenen Markt sind neben den von den Beteiligten herausgegebenen überregionalen Tageszeitungen auch Wochen- und Sonntagszeitungen sowie Nachrichtenmagazine einzubeziehen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Unabhängig von diesem Fall muss die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens stets nach zwei verschiedenen Aspekten überprüft werden. Wir haben das Vorhaben bislang nur nach dem fusionskontrollrechtlichen Maßstab freigeben können. Hier war entscheidend, dass die beiden Verlagshäuser auch künftig bei den sogenannten Aufmerksamkeitsanzeigen keine überragende Marktstellung erlangen werden und es bei den Rubrikenanzeigen - wie Stellen- und Immobilienanzeigen - starken Wettbewerbsdruck durch entsprechende Online-Angebote gibt. Für die darüber hinaus notwendige Prüfung der Kooperation nach dem allgemeinen Kartellverbot erwarten wir noch Stellungnahmen der Verlage, um uns ein umfassenderes Bild – auch zu etwaigen Vorteilen für die Verbraucher, die aus der Kooperation resultieren könnten – machen zu können." (Bundeskartellamt: ra)
eingetragen: 19.08.20
Newsletterlauf: 28.10.20
Meldungen: Kartellrecht
Kartellrecht und Kartellvergehen
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Wettbewerbsprozess auf dem Amazon-Marktplatz
Das Bundeskartellamt hat seine vorläufige rechtliche Einschätzung zur Einflussnahme auf die Preise der Marktplatzhändler auf dem Amazon Marketplace sowie der Marketplace-Richtlinie zur angemessenen Preisgestaltung an die Amazon.com Inc., Seattle, USA, und die Amazon EU S.à r.l., Luxemburg (gemeinsam im Folgenden "Amazon"), übersandt. Händler, die ihre Angebote auf der Amazon-Handelsplattform anbieten, sollen bestimmte von Amazon vorgegebene Preisgrenzen nicht überschreiten. Darin könnte nach vorläufiger Auffassung des Bundeskartellamtes ein Missbrauch nach den besonderen Vorschriften für große Digitalunternehmen (§ 19a Abs. 2 GWB) sowie ein Verstoß gegen die allgemeinen Missbrauchsvorschriften des § 19 GWB und Artikel 102 AEUV liegen. Amazon hat jetzt Gelegenheit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.
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Zahlreiche Aufträge zugeschoben
Das Bundeskartellamt hat gegen sieben Straßenreparatur-Unternehmen Geldbußen in Höhe von insgesamt 10,5 Mio. Euro wegen Kunden- und Submissionsabsprachen verhängt. Beteiligt waren die Unternehmen AS Asphaltstraßensanierung GmbH (AS), Langwedel, bausion Strassenbau-Produkte GmbH (bausion), Landsberg, BITUNOVA GmbH (BITUNOVA), Krefeld, Gerhard Herbers GmbH (Herbers), Spelle, Liesen … alles für den Bau GmbH (Liesen), Lingen, Mainka GmbH Straßenunterhaltung, Rüdersdorf bei Berlin (Mainka) und MOT Müritzer Oberflächentechnik GmbH (MOT), Röbel/Müritz.
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Fitness- und Wellbeing-Angebote
Das Bundeskartellamt hat den Erwerb der Urban Sports GmbH (USC) durch Wellhub, Inc. (Wellhub) freigegeben. Wellhub und USC sind als sog. Fitness- und Wellbeing-Aggregatoren tätig. Sie bieten Rahmenverträge für Firmenkunden an, auf deren Basis die Mitarbeitenden verschiedene Fitness- und Wellbeing-Angebote nutzen können. USC hat daneben auch ein Angebot für private Nutzende.
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Compliance-Maßnahmen müssen gelebt werden
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Schwerpunkt im Rüstungsbereich
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