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Vereine: Aberkennung der Gemeinnützigkeit


Vereinsrecht: Gemeinnützigkeit und Steuerpflicht auf dem Prüfstand
Tausende gemeinnütziger Körperschaften betroffen: Gemeinnützigkeit im Vereinsrecht vor entscheidender steuerlicher Klarstellung


(01.12.09) - Gemeinnützige Vereine unterliegen strengen Vorschriften über die Bindung ihres Vereinsvermögens an den gemeinnützigen Vereinszweck. Diese Vorschriften verlangen, dass für den Fall der Auflösung des Vereins bereits durch die Vereinssatzung sichergestellt ist, dass das Vereinsvermögen weiterhin für gemeinnützige Zwecke verwendet wird. Üblich sind in Vereinssatzungen Regelungen, wonach das Vereinsvermögen für den Fall der Auflösung des Vereins an eine andere als gemeinnützig anerkannte Körperschaft fällt, eine konkrete Körperschaft wird in den Satzungen aber meist nicht genannt.

Daher kann der Fall eintreten, dass eine Finanzverwaltung einen Verein zwar zunächst als gemeinnützig anerkennt, jedoch einige Jahre später Körperschaftsteuerbescheide versendet, womit faktisch die Anerkennung widerrufen wird. Eine dagegen erhobene Klage eines Frankfurter Vereins blieb vor dem Hessischen Finanzgericht (Az. 4 K 2574/07, Urt. V. 19.02.2009) erfolglos.

Damit war der klagende Verein in seiner Existenz bedroht und zog vor den Bundesfinanzhof. Der Bundesfinanzhof hat der entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerde nun stattgegeben und die Revision zugelassen (BFH Az. I B 29/09, Beschluss vom 9.10.2009), so dass nun das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof geführt wird (BFH Az. I R 91/09).

Dazu sagt Dr. Jan Roth, der den klagenden Verein vor dem Bundesfinanzhof vertritt: "Problematisch ist diese Entscheidung vor allem wegen ihrer Breitenwirkung, denn sie betrifft Tausende von gemeinnützigen Körperschaften. Rückwirkende Änderungen der Satzungen dürften von der Finanzverwaltung wohl kaum anerkannt werden, so dass ihnen die Aberkennung der Gemeinnützigkeit droht". Vereine, denen es gleich ergeht, sollten nun unbedingt unter Hinweis auf die bei dem BFH anhängige Revision das Ruhen des Verfahrens beantragen."

Mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes kann nach Ansicht von Dr. Roth innerhalb eines Jahres gerechnet werden. (Kanzlei Jost Roth Collegen: ra)

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