Keine separate bezifferte Leistungsklage
Kündigungs- oder Entfristungsklage wahrt nunmehr auch die Ausschlussfristen für Vergütungsansprüche
Der Wortsinn eines "Einklagens" bzw. einer "gerichtlichen Geltendmachung" verlange nicht, dass gerade der Streitgegenstand "Vergütung" zum Inhalt des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden müsse
(03.04.13) - Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19.09.2012 (5 AZR 627/11) klargestellt, dass der Arbeitnehmer im Kündigungs- oder Entfristungsrechtsstreit zur Wahrung tariflicher oder arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen nicht noch eine separate bezifferte Leistungsklage erheben muss. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 01.12.2010 (1 BvR 1682/07) eine Überlastung des Arbeitnehmers als verfassungswidrig gerügt, der vom Ausgang der Bestandsstreitigkeit abhängende Ansprüche noch beziffert gelten machen müsse. Dies führe nämlich zu einer Erhöhung des Streitwertes und damit zu einer unangemessenen finanziellen Belastung des Arbeitnehmers.
"Es war bisher für den Arbeitgeber häufig günstig, wenn Arbeitnehmer oder deren Prozessvertreter das Einklagen der aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges geschuldeten Monatsgehälter während des Kündigungsschutzprozesses vergaßen. Dadurch verringerte sich zuweilen das wirtschaftliche Risiko eines Kündigungsschutzprozesses. Nach der geänderten Rechtsprechung kommt es also nunmehr nur noch darauf an, dass der Arbeitnehmer rechtzeitig Kündigungsschutzklage erhebt", erklärt Rechtsanwalt Dr. Oliver K.-F. Klug, Hauptgeschäftsführer des Agad - Arbeitgeberverbandes Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen e.V..
Wie schon nach bisheriger Rechtsprechung wahrt eine Kündigungsschutz- oder Entfristungsklage die 1. Stufe einer Ausschlussfrist. Die Klage wurde schon bisher als schriftliche Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber anerkannt. Das BAG legt nunmehr tarif- oder arbeitsvertragliche Ausschlussfristen aber verfassungskonform dahin aus, dass schon die Erhebung einer Kündigungsschutz- oder Entfristungsklage auch die zweite Stufe, die der gerichtlichen Geltendmachung, wahre.
Der Wortsinn eines "Einklagens" bzw. einer "gerichtlichen Geltendmachung" verlange nicht, dass gerade der Streitgegenstand "Vergütung" zum Inhalt des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gemacht werden müsse. Dies gelte aber nur für Ansprüche, die unmittelbar mit der Bestandsschutzstreitigkeit zusammenhingen. Für andere Ansprüche bleibe es bei der bisherigen Rechtsprechung, dass diese zunächst schriftlich und dann im Wege der Leistungsklage geltend gemacht werden müssen.
Eine Anrufung des Großen Senates sei entbehrlich, da das Bundesverfassungsgericht diese Frage bereits für die Arbeitsgerichtsbarkeit bindend entschieden habe. (Agad: ra)
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