Verdacht auf Verjährung bei Schrottimmobilien
In vielen Fällen gescheiterter finanzierter Immobilienkapitalanlagen kann daher zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten sein
Potentiell Betroffene wird zur unbedingten Überprüfung durch spezialisierten Anwalt geraten
(30.01.12) - Das Neue Jahr ist da – und damit eine wichtige Frist oftmals verstrichen: In zahlreichen Fällen gescheiterter Immobilienkapitalanlagen kann zum 31.12.2011 die Verjährung eingetreten sein. Marcus Hoffmann und Mirko Göpfert, geschäftsführende Partner der auf Bank-, Kapitalanlage- und Immobilienrecht spezialisierten Kanzlei Hoffmann & Partner Rechtsanwälte in Nürnberg, machen jedoch Hoffnung: "Gerade jetzt sollten betroffene Anleger qualifizierten Rat suchen."
Für Anleger, die vor dem Jahr 2002 in kreditfinanzierte Immobilienkapitalanlagen investiert haben, war der Jahreswechsel 2011/2012 sehr bedeutsam. Zu diesem Zeitpunkt lief die absolute zehnjährige Verjährungsfrist (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB) in den so genannten "klassischen Schrottimmobilienfällen" der neunziger Jahre ab und zwar selbst dann, wenn der Anleger keinerlei Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte.
"Ungeachtet dieser kenntnisunabhängigen Verjährung bestehen auch in Neufällen finanzierter Steuersparimmobilien oftmals Verjährungsprobleme bei etwaigen Ansprüchen", erläutert Rechtsanwalt Marcus Hoffmann. Der Gesetzgeber hat die Verjährungsfrist, die ab der Kenntnis oder einem "Kennenmüssen" des Erwerbers von den anspruchsbegründenden Umständen zu laufen beginnt, neu geregelt und auf drei Jahre verkürzt.
In vielen Fällen gescheiterter finanzierter Immobilienkapitalanlagen kann daher zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten sein. "Trotz und gerade wegen dieser Verjährungsproblematik ist es jetzt noch wichtiger, qualifizierte Hilfe und fachkundigen Rat in Anspruch zu nehmen", sagt Rechtsanwalt Göpfert. "Viele Anleger wissen nicht: Oft gibt es noch Hoffnung."
Jeder Einzelfall sollte sorgfältig durch einen spezialisierten Anwalt aufgearbeitet werden. "Nur so kann man feststellen, ob etwaige Ansprüche auch tatsächlich verjährt sind. Denn bei den Verjährungsfristen handelt es sich nicht um starre Fristen. Beispielsweise muss überprüft werden, ob Verhandlungen geführt worden sind. Ist dies der Fall, kann hieraus eine Hemmung der Verjährung und damit eine Verlängerung der Verjährungsfrist resultieren", erklärt Rechtsanwalt Hoffmann.
Eine weitere gute Nachricht für Anleger: "Betroffenen kann auch bei verjährten Schadensersatzansprüchen häufig noch geholfen werden. Insbesondere können gegen die teils existenzgefährdenden Finanzierungen Schritte eingeleitet werden", so die Nürnberger Rechtsanwälte. "Das Wichtigste hierbei ist, keinesfalls das Darlehen bei der ursprünglich finanzierenden Bank abzulösen, also vollständig zurückzuzahlen", stellt Rechtsanwalt Göpfert klar. (Hoffmann & Partner Rechtsanwälte: ra)
Hoffmann & Partner Rechtsanwälte: Steckbrief
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