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Irreführung durch Unterlassen


Werbeanzeige mit Preisen muss Angaben zu Rechtsform des Werbenden enthalten
volke2.0: "Nach dieser Grundsatzentscheidung ist hier immer ein Wettbewerbsverstoß zu sehen, der zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen wird"

(23.10.13) - Eine Werbeanzeige mit Preisen muss Angaben zu Rechtsform des Werbenden enthalten. Erfolgt eine Aufklärung nicht, so handelt der Werbende wettbewerbswidrig. Auf eine entsprechende Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) (Urteil vom 18. April 2013, Az.: I ZR 180/12) weist die Kanzlei volke2.0 hin.

Im Rahmen einer Werbeanzeige für Elektronikprodukte hatte das werbende Unternehmen auch Angaben zu seinem Unternehmen aufgenommen. Dabei war jedoch die Rechtsform (im zu entscheidenden Fall "e.K." für eingetragenen Kaufmann) nicht enthalten. Darin sieht das höchste deutsche Gericht für Wettbewerbsstreitigkeiten eine Irreführung durch Unterlassen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers gehöre es auch zu den wesentlichen Informationen, die im Rahmen einer Werbeanzeige dargestellt werden müssen, dass die Angaben zur Rechtsform enthalten sein müssen.

Maßgebliches Argument für das Gericht ist dabei, dass der Betrachter der Werbung, der sich aufgrund dessen bereits zu einem Kauf entschließen kann, über seinen Vertragspartner alle erforderlichen Informationen erhalten muss, um ggf. auch Ansprüche wirksam durchsetzen zu können.

"Diese Entscheidung ist folgerichtig und durch Unternehmen zwingend umzusetzen. Im Rahmen von Werbeanzeigen, in dem Waren oder Dienstleistungen unter der Angabe von Preisen beworben werden, muss eine vollständige Angabe der Identität des werbenden Unternehmens erfolgen. Dazu gehört neben der Anschrift und Firmenbezeichnung selbstverständlich auch die Rechtsform, unter das werbende Unternehmen am Markt auftritt. Nach dieser Grundsatzentscheidung ist hier immer ein Wettbewerbsverstoß zu sehen, der zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen wird", erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0. (volke2.0: ra)

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