Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Steuerliche Behandlung des Fuhrparks


Unternehmer, Freiberufler und Personengesellschafter dürfen ihre Privatfahrten pauschal beim Finanzamt abrechnen, indem jeden Monat 1 Prozent des Anschaffungs-Listenpreises zum steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet wird
Bei mehreren Pkw im Betriebsvermögen ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jeden Pkw anzusetzen, der vom Inhaber und seinen Familienangehörigen genutzt wird.

(10.03.16) - Private Nutzung des betrieblichen Fuhrparks – auf diesem Feld wird gerne zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen gestritten. Bei der steuerlichen Handhabung gibt es Unterschiede zwischen der Nutzung durch den Unternehmer, Freiberufler und Personengesellschafter und zwischen der Nutzung durch den Arbeitnehmer. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Velbert, Essen und Düsseldorf gibt einen Überblick über die aktuellen Vorschriften und Urteile und erläutert die Unterschiede im Einzelnen. Der erste Teil beschätigt sich mit der Nutzung durch Unternehmer, Freiberufler und Personengesellschafter.

Vorschriften der Finanzverwaltung
Unternehmer, Freiberufler und Personengesellschafter dürfen ihre Privatfahrten pauschal beim Finanzamt abrechnen, indem jeden Monat 1 Prozent des Anschaffungs-Listenpreises zum steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet wird. Dies jedoch nur, wenn sie den Pkw zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Zwecke verwenden. Sonst müssen sie ein Fahrtenbuch führen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Behandlung des betrieblichen Fuhrparks (nur für die Einkommensteuer) in einem Schreiben (BMF-Schreiben/Erlass v. 18.11.2009 - IV C 6 - S 2177/07/10004) recht ausführlich und umfassend dargestellt.

Die wichtigsten Inhalte:

>> Fahrtenbuch:
der betriebliche Nutzungsumfang darf durch repräsentative Aufzeichnungen über drei Monate nachgewiesen werden und gilt dann auch für die folgenden Veranlagungszeiträume. Erst ein Wechsel der Fahrzeugklasse kann im Einzelfall Anlass für eine erneute Prüfung des Nutzungsumfangs sein.

>> Bei mehreren Pkw im Betriebsvermögen ist der pauschale Nutzungswert grundsätzlich für jeden Pkw anzusetzen, der vom Inhaber und seinen Familienangehörigen genutzt wird. Dies gilt nicht für Werkstatt- und Arbeitnehmern überlassene Wagen. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Familienheimfahrten ist der Pkw mit dem höchsten Listenpreis zu berücksichtigen.

>> Es reicht nicht, dem Finanzamt gegenüber zu erklären, dass keine private Nutzung des Fahrzeugs stattgefunden hat, um vom Ansatz eines privaten Nutzungsanteils abzusehen. Zumindest ein Anscheinsbeweis dafür muss angetreten werden.

>> Der Listenpreis kann bei überwiegend betrieblicher Nutzung auch dann bei einem Pkw angewendet werden, wenn dieser gemietet oder geleast ist.

>> Die Wahl zwischen Fahrtenbuch- und Listenpreismethode wird erst nach Ablauf des Jahres über die Steuererklärung vorgenommen. Sie kann noch bis zur Bestandskraft ausgeübt oder geändert, muss allerdings pro Wirtschaftsjahr einheitlich getroffen werden.

>> Für die Umsatzsteuer bleibt es bei den bisherigen Regelungen (BMF-Schreiben/Erlass v. 27.08.2004 - IV B 7 - S 7300 - 70/04/BMF-Schreiben/Erlass 05.06.2014 IV D2-S7300/07/10002:001).

>> Der inländische Listenpreis bestimmt sich nach dem Bruttobetrag inklusive Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Erstzulassung. Hinzu kommen die Kosten für Sonderausstattung. Diese Regelung gilt sowohl für gebraucht erworbene als auch für reimportierte Fahrzeuge.

>> Übersteigen der pauschale private Nutzungswert sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Familienheimfahrten die insgesamt tatsächlich entstandenen Aufwendungen für den Pkw, gibt es eine Kostendeckelung auf diesen Höchstbetrag.

>> Wird ein Betriebsfahrzeug auch für andere Einkunftsarten verwendet, sind die darauf entfallenden Aufwendungen nicht mit dem Listenpreis abgegolten. Sofern dieser Entnahmewert im Gegenzug bei der anderen Einkunftsart als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden könnte, wird auf den Ansatz einer Entnahme verzichtet.

>> Bei der Fahrtenbuchmethode gehört die Sonder-AfA nicht zu den Gesamtkosten. Außergewöhnliche Kosten sind vorab als Betriebsausgaben oder Entnahmen zu behandeln.

>> Ein elektronisches Fahrtenbuch wird anerkannt, wenn sich aus ihm dieselben Erkenntnisse wie aus den manuellen Aufzeichnungen im Fahrtenbuch gewinnen lassen und nachträgliche Veränderungen der Eintragungen technisch ausgeschlossen sind.

Urteile des Bundesfinanzhofes (BFH)

1. Anschein der Privatnutzung
Es darf die private Nutzung eines dienstlichen Fahrzeugs nicht einfach so unterstellt werden, vor allem, wenn sich im Privatvermögen eines Unternehmers ein gleichwertiges Fahrzeug befindet, das ihm für Privatfahrten zur Verfügung steht. Selbst wenn kein Fahrtenbuch geführt wird, ist dann der Beweis des ersten Anscheins, der für eine Privatnutzung spricht, entkräftet. In dem vom BFH entschiedenen Fall befand sich im Betriebsvermögen eines Unternehmers ein Porsche 911 und in seinem Privatvermögen ein Porsche 928. Das heißt: gleichwertige Fahrzeuge im Privatvermögen können ein wichtiges Argument gegen eine unterstellte Privatnutzung und damit gegen die Anwendung der 1-Prozent-Regelung darstellen.

Hinweis: Teilen Sie es unbedingt Ihrem Steuerberater mit, wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr privates Fahrzeug dem betrieblichen Pkw gleichwertig ist. Er wird das gerne für Sie überprüfen und die Finanzverwaltung dann gegebenenfalls auf diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung hinweisen.

2. Eignung zur Privatnutzung
Nicht alle Fahrzeuge des Fuhrparks eignen sich zur Privatnutzung, BFH - Urteil v. 18.12.2008, Az. VI R 34/07. Bei einem Fahrzeug, das im hinteren Bereich verblechte Fenster und statt Rücksitzen eingebaute Material- und Werkzeugschränke hat (Kastenwagen), ist die Privatnutzung ausgeschlossen. Ein Privatanteil ist für solche Fahrzeuge nicht anzusetzen, selbst wenn kein Fahrtenbuch geführt wurde. (Hierzu auch Finanzgericht Köln, Urteil vom 19.05.2011, Az. K 4126/09, EFG 2011 S. 1410.)
(Roland Franz & Partner: ra)

Roland Franz & Partner: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Compliance-Anforderungen im Griff

    Seit dem 01.01.2023 gilt das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Deutschland für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten. Ab Anfang 2024 wird es auch für Firmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden zur Pflicht. Unternehmen müssen nun einen umfassenden Katalog von Verboten beachten, wozu unter anderem Zwangs- und Kinderarbeit sowie Missachtung von Gesundheitsschutz zählen.

  • Verstöße gegen Compliance-Vorgaben

    Wachsende Datenberge, aufwändige manuelle Prozesse und strenge gesetzliche Vorgaben: Die Arbeit von Legal- und Compliance-Teams steht vor großen Herausforderungen. Exterro, Anbieter von Legal-GRC-Software, die E-Discovery, digitale Forensik, Datenschutz und Cybersecurity-Compliance vereint, hat drei Trends definiert, die die Branche in den nächsten Monaten prägen werden.

  • Die hohe Kunst der AGB

    Allgemeine Geschäftsbedingungen - kurz AGB - gelten für viele Unternehmer als Fluch und Segen zugleich. Doch wer die Antwort auf die Frage sucht, welche Regelungen in den AGB enthalten sein müssen, wird wohl überrascht sein, denn die Lösung lautet: gar keine.

  • Google verbannt "3rd Party Cookies" in 2024

    Nutzer sorgen sich schon lange darum, was mit ihren Spuren im Netz geschieht. Das Internet soll auch daher jetzt datenschutzfreundlicher werden. Dafür stehen nicht nur Regeln wie die DSVGO, sondern auch die Ankündigung, dass Google Cookies von Marketingdienstleistern ("3rd Party Cookies") 2024 aus dem Chrome-Browser verbannt. Das Online-Marketing wird also in Zukunft anders funktionieren. Wie können sich Unternehmen darauf vorbereiten? Diese drei Aspekte sollten Sie auf der Rechnung haben.

  • LkSG: Aus der Pflicht eine Kür machen

    Das Lieferkettengesetz zwingt zurzeit viele Unternehmen sich systematisch mit ihren Lieferketten und ihrem Lieferantenmanagement zu befassen. Dies ist zunächst zwar eine lästige Pflicht; doch darin ruht auch die Chance, im Markt ein nachhaltiges Profil zu zeigen.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen