Sie sind hier: Home » Markt » Hinweise & Tipps

Abschläge vom Listenpreis an der Tagesordnung


Änderung bei der Besteuerung von Firmenwagen: Roland Franz rät, Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen
Durch den Ansatz des höheren Bruttolistenpreises muss der Steuerzahler auch einen höheren geldwerten Vorteil versteuern


(27.09.12) - Die Besteuerung von Firmenwagen ist im Umbruch. Im Grundsatz gilt: Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Der geldwerte Vorteil kann dabei entweder mit der sogenannten Fahrtenbuchmethode oder pauschal nach der 1-Prozent-Methode ermittelt werden. Basis für die Berechnung nach der 1-Prozent-Regelung ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, weist auf drei Knackpunkte hin.

Knackpunkt 1:
Häufig liegt der von den Kfz-Herstellern angegebene Bruttolistenpreis deutlich über den handelsüblichen Verkehrspreisen. Durch den Ansatz des höheren Bruttolistenpreises muss der Steuerzahler auch einen höheren geldwerten Vorteil versteuern.

Gegenwärtig wird in einem Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof geprüft, ob die Heranziehung des Bruttolistenneupreises rechtmäßig ist. Der Fall: Ein Arbeitnehmer hat sich für einen gebrauchten Dienstwagen entschieden. Ein Vorteil für seinen Arbeitgeber, denn der gebrauchte Pkw war günstiger als ein entsprechender Neuwagen. Trotzdem wurde der geldwerte Vorteil (auch bei einem gebrauchten Fahrzeug) nach dem Bruttolistenpreis berechnet.

Roland Franz rät: "Legen Sie unter Berufung auf das anhängige Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bei Ihrem Finanzamt Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: VI R 51/11."

Knackpunkt 2:
Bei ausschließlich dienstlichen Fahrten und privaten Fahrten lediglich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat der BFH im Oktober 2011 entschieden, dass die 1-Prozent-Regelung für den Privatanteil bei der Pkw-Nutzung nicht anwendbar ist, wenn ein betriebliches Fahrzeug vom Arbeitnehmer lediglich für betriebliche Zwecke sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird (BFH, Urteil v. 06.10.2011 - VI R 56/10); veröffentlicht am 28.12.2011).

Roland Franz rät: "Legen Sie unter Berufung auf das anhängige Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bei Ihrem Finanzamt Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens."

Knackpunkt 3:
Bei Neuwagen sind hohe Abschläge vom Listenpreis an der Tagesordnung. Je nach aktueller Konjunkturlage gewähren die Autohändler Nachlässe von 20 Prozent und mehr vom Listenpreis. Trotzdem setzt der Gesetzgeber den in Wirklichkeit praktisch nie gezahlten Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage bei der 1-Prozent-Methode an - eine mit dem gesunden Menschenverstand nicht mehr nachvollziehbare Praxis.

Arbeitnehmer in der Automobilindustrie können (deshalb) schon seit Jahren bei der 1-Prozent-Methode nicht den Bruttolistenpreis heranziehen, sondern den deutlich günstigeren Preis, zu dem das Auto tatsächlich im Autohaus angeboten wurde (Urteil des BFH vom 17.06.2009, Az. VI R 18/07).

Im Koalitionsvertrag von 2009 wurde festgelegt, die 1-Prozent-Regelung anzupassen (z. B. denkbar: Eine "0,8-Prozent-Regelung"), leider wurde diese Vereinbarung bisher nicht umgesetzt.

In einem Musterverfahren zur Herabsetzung der 1-Prozent-Bemessungsgrundlage hat das Niedersächsische Finanzgericht bestätigt, dass Preisnachlässe von 10 - 30 Prozent an der Tagesordnung sind. Ein pauschaler Preisnachlass von 20 Prozent auf den Bruttolistenpreis sei gerechtfertigt (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.09.2011, Az. 9 K 394/10).

Der Fall liegt jetzt beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 51/11).

Roland Franz rät: "Rechnen Sie Ihren Firmenwagen nach der 1-Prozent-Methode ab, aber legen Sie unter Berufung auf das anhängige Musterverfahren vor dem BFH bei Ihrem Finanzamt Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. Geben Sie den Bruttolistenpreis Ihres Firmenwagens zum Zeitpunkt der Erstzulassung und die tatsächlichen Anschaffungskosten des Pkws an (Rechnungskopie/Kaufvertrag) und ergänzen Sie Ihren Einspruch um eine Berechnung, die die tatsächlichen Anschaffungskosten zugrunde legt."
(Roland Franz & Partner: ra)

Roland Franz & Partner: Kontakt und Steckbrief

Der Informationsanbieter hat seinen Kontakt leider noch nicht freigeschaltet.


Meldungen: Markt / Hinweise & Tipps

  • Datenschutz erfordert technische Präzision

    Moderne Unternehmensarchitekturen stellen hohe Anforderungen an eine Consent Management Platform (CMP). Nur mit tiefer technischer Integration lassen sich Datenschutz und Nutzerfreundlichkeit effektiv umsetzen - das zeigen aktuelle Entwicklungen in Regulatorik und Praxis. Die Zeiten einfacher Cookie-Banner sind vorbei: In modernen Unternehmensumgebungen muss eine Consent Management Platform mehr leisten als die bloße Einholung einer Zustimmung.

  • Bewertung der Kreditwürdigkeit

    Wer in Anleihen investieren möchte, sollte die Unterschiede zwischen Staats- und Unternehmensanleihen kennen. Beide bieten Chancen aber auch unterschiedliche Risiken. Dieser Artikel zeigt, worauf es bei der Einschätzung von Bonität, Rendite und Sicherheit ankommt.

  • Compliance-Verstöße: Identitäten im Blindflug

    Rund 40 Prozent der Unternehmen verzichten laut einem aktuellen Bericht noch immer auf moderne Identity-Governance- und Administration-Lösungen (IGA). Das ist nicht nur ein organisatorisches Defizit - es ist ein ernstzunehmender Risikofaktor. Denn der Umgang mit digitalen Identitäten ist in vielen Organisationen noch immer ein Flickwerk aus manuellen Abläufen, intransparenten Prozessen und veralteter Technik. Während Cloud-Umgebungen rasant wachsen und Compliance-Anforderungen zunehmen, bleiben zentrale Fragen der Zugriffskontrolle oft ungelöst.

  • So schützen Sie sich vor Anlagebetrug

    Wer im Internet nach lukrativen Geldanlagemöglichkeiten sucht, sollte vorsichtig sein. Oft werden hohe Renditen auch für kleine Anlagebeträge versprochen. Was auf den ersten Blick verlockend klingt, kann Sie schnell um Ihr Geld bringen!

  • Risiko für Wirtschaftlichkeit & Compliance

    Die Begeisterung für KI-Modelle hält ungebrochen an - doch sie hat eine Schattenseite: Systeme wie GPT o3 und o4-mini werden zwar immer leistungsfähiger, halluzinieren aber immer häufiger. Bei Wissensfragen im sogenannten SimpleQA-Benchmark erreichen sie Fehlerquoten von bis zu 79 Prozent - ein alarmierender Wert, der selbst die Entwickler bei OpenAI ratlos zurücklässt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen