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Abschläge vom Listenpreis an der Tagesordnung


Änderung bei der Besteuerung von Firmenwagen: Roland Franz rät, Einspruch einzulegen und Ruhen des Verfahrens zu beantragen
Durch den Ansatz des höheren Bruttolistenpreises muss der Steuerzahler auch einen höheren geldwerten Vorteil versteuern


(27.09.12) - Die Besteuerung von Firmenwagen ist im Umbruch. Im Grundsatz gilt: Wer seinen Dienstwagen auch privat nutzen darf, muss diesen Vorteil versteuern. Der geldwerte Vorteil kann dabei entweder mit der sogenannten Fahrtenbuchmethode oder pauschal nach der 1-Prozent-Methode ermittelt werden. Basis für die Berechnung nach der 1-Prozent-Regelung ist der Bruttolistenneupreis des Fahrzeugs. Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei Roland Franz & Partner in Essen, weist auf drei Knackpunkte hin.

Knackpunkt 1:
Häufig liegt der von den Kfz-Herstellern angegebene Bruttolistenpreis deutlich über den handelsüblichen Verkehrspreisen. Durch den Ansatz des höheren Bruttolistenpreises muss der Steuerzahler auch einen höheren geldwerten Vorteil versteuern.

Gegenwärtig wird in einem Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof geprüft, ob die Heranziehung des Bruttolistenneupreises rechtmäßig ist. Der Fall: Ein Arbeitnehmer hat sich für einen gebrauchten Dienstwagen entschieden. Ein Vorteil für seinen Arbeitgeber, denn der gebrauchte Pkw war günstiger als ein entsprechender Neuwagen. Trotzdem wurde der geldwerte Vorteil (auch bei einem gebrauchten Fahrzeug) nach dem Bruttolistenpreis berechnet.

Roland Franz rät: "Legen Sie unter Berufung auf das anhängige Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bei Ihrem Finanzamt Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. Das Aktenzeichen beim BFH lautet: VI R 51/11."

Knackpunkt 2:
Bei ausschließlich dienstlichen Fahrten und privaten Fahrten lediglich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hat der BFH im Oktober 2011 entschieden, dass die 1-Prozent-Regelung für den Privatanteil bei der Pkw-Nutzung nicht anwendbar ist, wenn ein betriebliches Fahrzeug vom Arbeitnehmer lediglich für betriebliche Zwecke sowie für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt wird (BFH, Urteil v. 06.10.2011 - VI R 56/10); veröffentlicht am 28.12.2011).

Roland Franz rät: "Legen Sie unter Berufung auf das anhängige Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) bei Ihrem Finanzamt Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens."

Knackpunkt 3:
Bei Neuwagen sind hohe Abschläge vom Listenpreis an der Tagesordnung. Je nach aktueller Konjunkturlage gewähren die Autohändler Nachlässe von 20 Prozent und mehr vom Listenpreis. Trotzdem setzt der Gesetzgeber den in Wirklichkeit praktisch nie gezahlten Bruttolistenpreis als Bemessungsgrundlage bei der 1-Prozent-Methode an - eine mit dem gesunden Menschenverstand nicht mehr nachvollziehbare Praxis.

Arbeitnehmer in der Automobilindustrie können (deshalb) schon seit Jahren bei der 1-Prozent-Methode nicht den Bruttolistenpreis heranziehen, sondern den deutlich günstigeren Preis, zu dem das Auto tatsächlich im Autohaus angeboten wurde (Urteil des BFH vom 17.06.2009, Az. VI R 18/07).

Im Koalitionsvertrag von 2009 wurde festgelegt, die 1-Prozent-Regelung anzupassen (z. B. denkbar: Eine "0,8-Prozent-Regelung"), leider wurde diese Vereinbarung bisher nicht umgesetzt.

In einem Musterverfahren zur Herabsetzung der 1-Prozent-Bemessungsgrundlage hat das Niedersächsische Finanzgericht bestätigt, dass Preisnachlässe von 10 - 30 Prozent an der Tagesordnung sind. Ein pauschaler Preisnachlass von 20 Prozent auf den Bruttolistenpreis sei gerechtfertigt (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.09.2011, Az. 9 K 394/10).

Der Fall liegt jetzt beim Bundesfinanzhof (Az. VI R 51/11).

Roland Franz rät: "Rechnen Sie Ihren Firmenwagen nach der 1-Prozent-Methode ab, aber legen Sie unter Berufung auf das anhängige Musterverfahren vor dem BFH bei Ihrem Finanzamt Einspruch ein und beantragen Sie das Ruhen des Verfahrens. Geben Sie den Bruttolistenpreis Ihres Firmenwagens zum Zeitpunkt der Erstzulassung und die tatsächlichen Anschaffungskosten des Pkws an (Rechnungskopie/Kaufvertrag) und ergänzen Sie Ihren Einspruch um eine Berechnung, die die tatsächlichen Anschaffungskosten zugrunde legt."
(Roland Franz & Partner: ra)

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