Kosten der Non-Compliance
Korruption und Kartellvergehen: Die Strategie des "If you think Compliance is expensive, try Non-Compliance" hat ihren Preis
Ein Blick auf die Preisliste nationaler und internationaler Korruption mit einer ökonomischen Analyse nationaler und internationaler Rechtsfolgen
Von Dr. Christoph E. Hauschka*
(06.08.07) - Unternehmer und Manager denken bei Kartelldelikten, Korruptionsfällen und anderen Compliance-Verstößen meist an Imageschäden und den Gang in das Gefängnis. Das ist nicht abwegig, findet man in der Wirtschaftspresse doch täglich Artikel zu aktuellen Fällen. Da kommen gestandene Manager auf Gedanken, die bis zur Wirtschaftsethik schweifen. Doch schnell kehrt der Blick auf die "Bottom Line" zurück. Für die gilt der Satz: "Corruption is a crime of calculation, not of passion". Wenn man Moral und Gefängnis beiseite lässt, kann man nationale und internationale Korruption auch nach betriebswirtschaftlichen Regeln betrachten. Gleichsam wie REMM, der "Resourceful, Evaluating, Maximizing Man" der Ökonomie und Urvater aller Controller, die anfallenden Kosten und möglichen Nutzen bewerten. Eine ökonomische Analyse nationaler und internationaler Rechtsfolgen verschafft einen guten Eindruck, ob sich ein größeres Korruptionsdelikt im nationalen und internationalen Umfeld für ein Unternehmen lohnt.
Da stehen auf der Rechnung erst einmal die gezahlten Bestechungsgelder bzw. so genannte Schmiergeldzahlungen, die Bußgelder und die Strafverteidigungskosten. Letztere nicht nur in Deutschland, sondern gegebenenfalls auch den Länder, in denen sich Leistungsempfänger, Mittelsmänner, Zwischengesellschaften und Bankverbindungen befinden. Da mag Korruption in fernen oder nahen Ländern noch so üblich sein, ist erst einmal ein ausländisches Unternehmen beteiligt, gilt überall nur noch das Gesetz. Das existiert und verbietet Korruption in allen Ländern. Es gibt ausländischen Tätern und Unternehmen kein Pardon. Die verschiedensten Verfahren beginnen, wegen Beschlagnahme von Vermögenswerten, Pfändung von Firmenkonten, Behinderungen des Managements bei Ein- und Ausreise, Verhaftung von Mittelsmännern, Sicherstellung von Beweismitteln und so fort. Internationale Haftbefehle werden erlassen, Strafverfahren und Verteidiger nach verschiedener Herren Länder Recht sind zu finanzieren. Reisekosten, Management-Aufwand, Gerichtskosten und Verteidigerhonorare, Beraterrechnungen und schließlich die Strafen sind zu addieren. Soweit Kartelldelikten hinzukommen, summieren sich allein dafür allein die Geldbußen bis zu maximal 10 Prozent des weltweiten Konzernumsatzes. Die EU-Kommission erwartet gespannt den ersten Fall, in dem sie eine Buße von über 1 Mrd. Euro verhängen kann.
Zu den Kosten zu addieren sind die wirtschaftlichen Folgen der Beschränkungen auf in- und ausländischen Märkten. In Deutschland führt Korruption zum Ausschluss von öffentlichen Aufträgen durch Vergabesperren. International kommt man auf die schwarze Liste der Weltbank, damit ist auch kein Geschäft mehr möglich mit der European Investment Bank, der Inter-American Development Bank und vergleichbaren Instituten. Das kann bei Finanzierungen teuer werden. In alle Empfängerländer kehrt rigide Moral zurück, man wird von vergleichbaren Aufträgen künftig gesperrt, es werden Einfuhrverbote erlassen und vorhandene Vermögenswerte eingezogen. Da heißt es entsprechenden Behördenforderungen nachkommen, bereitwillig in allen Ländern und auch den heimischen Behörden bei der Aufklärung helfen, freiwillig Kompensationszahlungen leisten, die beteiligten Manager und Mitarbeiter entlassen und das Unternehmen "korruptionskonform" neu organisieren. Ist das geschafft, kommt man mit etwas Geschick und Warten nach einigen Jahren wieder ins Geschäft zurück. Da sind Umsatzverluste, mehr oder minder freiwillige Abgeltungen an staatliche Stellen, Abfindungszahlungen an Manager und Mitarbeiter, und erneut Anwalts- und Gerichtskosten in verschieden Ländern in die Gewinn- und Verlustrechnung einzustellen.
Beispiele: Bögl und Siemens
Zu erheblichem Aufwand führt das Bestreben unserer und anderer Länder Strafverfolger, die wirtschaftlichen Vorteile der Straftat dem Staat zuzuführen. Neben Haft und Geldstrafen geht es den Staatsanwälten seit einigen Jahren um Verfall und Einziehung, wie sich das im Juristendeutsch nennt. Dabei ist bei Behörden und Gerichten umstritten, ob nun der Umsatz aus dem durch Bestechung erlangten Auftrag oder nur der Gewinn an die Staatskasse abzuführen ist. Das bedeutet für REMM einen beträchtlichen Unsicherheitsfaktor, aber der Fiskus freut sich, selbst wenn es nur der Unternehmensgewinn ist. Der Fall des deutschen Baukonzerns Bögl brachte wegen der IKEA-Korruptionsaffäre auf diesem Wege 5 Mio. Euro in die Staatskasse, bei Siemens werden das möglicherweise noch ganz andere Beträge werden. Wenn ein Unternehmen nicht freiwillig an den Staat abliefert, werden wieder Gerichts- und Anwaltskosten der Position "Abführung an die Staatskasse" hinzuzurechnen sein. Da fallen die Kosten, um die eigenen Exportgenehmigungen zu behalten oder sie nach ihrer fast zwangsläufigen Entziehung wieder zu erlangen, kaum noch ins Gewicht. Nur kleinere Betriebe werden zusätzlich mit der Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit kämpfen müssen, das wird aber dort ebenfalls nicht kostenfrei bleiben.
Selbstverständlich werden auch die Bestrebungen der Finanzverwaltungen zu erhöhten Ausgabe führen. Korrumpierenden Zuwendungen bleibt nachträglich der Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug versagt. Das Thema Einkommensteuer und Schmiergeld ist ohnehin ergiebig, bei anderen Steuerarten wird ebenfalls nachgesehen, und das nicht nur in Deutschland. Schließlich gibt es auch auf den Bahamas und Bermudas, in Liechtenstein und Luxemburg Finanzverwaltungen und Steuerfahnder. Überall dort lässt es sich wieder trefflich streiten, vor Finanzbehörden und -gerichten dieser Länder. Das ist den Nachzahlungen an den Fiskus hinzuzurechnen, die in Deutschland und anderen Ländern meist unweigerlich folgen.
Dann wird auch der Kunde, der spätestens aus der Presse die Lage erfährt, seine Ansprüche wegen des durch Bestechung vermutlich verteuerten Geschäftes geltend machen. Das machte im Bestechungsfall des Neumarkter Bauunternehmens Bögl insgesamt 2,5 Mio. Euro Abschlag durch Auftraggeber IKEA aus, die Bögl nebst Strafbefehlen in siebenstelliger Höhe klaglos akzeptierte. Ende Mai dieses Jahres klagte IKEA zusätzlich gegen Bögl vor dem Landgericht München auf 6,3 Mio. Euro Schadenersatz. Es wird außer Frage stehen, dass Bestechungsgelder als in den Preis der Leistung eingerechnet zu gelten haben, die zumindest um diese Zahlung überteuert war. Der bestechende Lieferant muss nachweisen, dass dies nicht so gewesen ist. Es gibt überdies Rechtsprechung, wonach der durch Bestechung erlangte Vertrag nichtig sei. Ob der Kunde in diesem Fall überhaupt mehr zu zahlen als eine Aufwandsentschädigung nach "Bereicherungsrecht", wird die Zukunft weisen, aber REMMs Bilanz jedenfalls nicht zum Positiven wenden. Auch hier sind die Beträge erheblich.
Dann wird noch der Wettbewerb auf die Rechnung zu setzen sein, der beim Auftrag das Nachsehen hatte, weil er nicht bestochen hat. Im Kartellrecht ist gesetzlich festgelegt, dass der benachteiligte Konkurrent Schadenersatz beanspruchen darf. Bei Korruptionsstraftaten zu Lasten des Wettbewerbs kann das nicht anders sein. Dann gibt es noch diverse ausländische Rechtsordnungen, vor denen man sein Glück versuchen kann. Wem es gelingt, seinen Wettbewerber in den USA wegen Verletzung des "Foreign Corrupt Practices Act" erfolgreich zu verklagen, der wird sich mit der Solvenz seines Schuldners befassen dürfen. Weil dieser aber das Unternehmen ist, von dem die Bestechung ausging und dessen Bilanz unser REMM verantwortet, ist das keine gute Nachricht.
Dabei haben Großkonzerne mit einer Börsennotierung in den USA noch ganz andere Sorgen. Bei Siemens belaufen sich seit geraumer Zeit die Beraterkosten allein für die US-Anwaltssozietät Debevoise Plimpton auf über 1 Mio. Euro pro Tag (ca. 100 Anwälte, Stundensätze bis 1.400 Euro). Dazu kommen weitere Anwaltskanzleien, Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, Personalberater, Compliance-Mitarbeiter und Rechtsstreitigkeiten rund um den Globus. Die Strategie des "if you think Compliance is expensive, try Non-Compliance" hat ihren Preis. Wer kann, der kann, sagen die Bayern.
Das alles wird den erwähnten "Resourceful, Evaluating, Maximizing Man (REMM)" nachdenklich stimmen. So viel Geld, wie oben ausgegeben wurde, kann selbst der korruptionswilligste Umsatzmaximierer nicht verdienen. Es bleibt die allen Missetätern gemeinsame Hoffnung auf Nichtentdeckung. Das ist schwierig, bei den zahlreichen Mitwissern in Unternehmen. Spektakuläre Korruptionsgeschichten sind bevorzugter Smalltalk in allen Betrieben, der allerdings nur zu häufig den Vorstand nicht erreicht. Weil früher oder später der eine oder andere Beteiligte im Zorn ausscheidet, greift dann "what can happen will happen".
Wer erpressbar ist, wird auch erpresst werden, sagen die Kriminalbeamten, die ihre Dienste dann wenigstens kostenfrei leisten.
Wer rechnet, investiert frühzeitig in umfassende Korruptionsprävention im Unternehmen. Weil man als Vorstand oder Geschäftsführer auch noch Haft und Kündigung einplanen muss, gibt es kaum eine bessere Investition in die eigene Zukunft und das Unternehmen. (Luther: ra)
Direkt anfallende Kosten wie
- gezahlte Bestechungsgelder bzw. Schmiergeldzahlungen
- Bußgelder (vom Gericht festgelegte oder z.B. auch Kartellstrafen)
- die eigentliche Strafe selbst (z.B. Gefängnis)
- Strafverteidigungskosten
- Strafverfahrens- /Gerichtskosten (internationale Haftbefehle, Strafverfahren und Verteidiger nach verschiedener Herren Länder Recht sind zu finanzieren z.B. auch in Ländern, in denen sich Leistungsempfänger, Mittelsmänner, Zwischengesellschaften und Bankverbindungen befinden)
- Schadenersatzforderungen z.B. von geschädigten Wettbewerbern
- Kosten für Management-Aufwand,
- Beraterrechnungen (Wirtschaftsprüfer, Unternehmensberater, Personalberater, Compliance-Mitarbeiter)
- mit entsprechenden Reisekosten für alle Agierenden
- Nachzahlungen an die Steuerbehörden
- Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzug bleiben versagt
Weitere Kosten für Gerichtsverfahren z.B. wegen
- Beschlagnahme von Vermögenswerten,
- Pfändung von Firmenkonten,
- Behinderungen des Managements bei Ein- und Ausreise,
- Verhaftung von Mittelsmännern,
- Sicherstellung von Beweismitteln etc..
Umsatz-mindernde wirtschaftliche Folgen sind:
- Beschränkungen auf in- und ausländischen Märkten.
- Ausschluss von öffentlichen Aufträgen durch Vergabesperren (Deutschland)
- international: Eintrag in die schwarze Liste der Weltbank (kein Geschäft mehr mit der European Investment Bank, der Inter-American Development Bank etc.)
- dadurch: höhere Kosten bei Finanzierungen
- international: künftige Sperre von vergleichbaren Aufträgen
- international: Belegung von Exportbeschränkungen
- mit entsprechenden Kosten, sie wiederzuerlangen
- international: Behördenforderungen nachkommen und "freiwillig" Kompensationszahlungen leisten,
- weltweit: beteiligte Manager und Mitarbeiter entlassen (und entsprechende Abfindungszahlungen leisten) bzw.
- daraus resultierend erneut Anwalts- und Gerichtskosten in verschieden Ländern in die Gewinn- und Verlustrechnung einstellen
- national: Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit (kann vor allem Kleinbetriebe treffen)
* Dr. Christoph E. Hauschka ist Rechtsanwalt und Partner bei Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in München, Herausgeber des C.H. Beck`schen Handbuches "Corporate Compliance"und Mitglied des Herausgeberbeirates von Compliance-Magazin.de
Lesen Sie auch:
Was kostet Compliance?