
Patientenzentrierte Gesundheitsversorgung
Widerspruchslösung bei der elektronischen Patientenakte
Der Petitionsausschuss sieht mehrheitlich große Potenziale darin, die ePA flächendeckend verfügbar zu machen
Der Petitionsausschuss hält mehrheitlich an der Widerspruchslösung (Opt-out-Lösung) bei der elektronischen Patientenakte (ePA) fest. In einer Sitzung verabschiedete der Ausschuss mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD die Beschlussempfehlung an den Bundestag, das Petitionsverfahren zu der Forderung, die elektronische Patientenakte nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Betroffenen anzulegen (Opt-in-Lösung), abzuschließen, weil keine Anhaltspunkte für parlamentarische Aktivitäten zu erkennen seien.
Die Petentin begründet ihre Eingabe unter anderem damit, dass die elektronische Patientenakte (ePA) für alle Bürger automatisch ab Geburt auf zentralen Speichern (Servern) angelegt werde. Personen, die rechtzeitig davon erfahren, könnten widersprechen. Eine solche Widerspruchslösung sei bei der Organspende vom Bundestag abgelehnt worden, solle aber bei intimen medizinischen Daten eingeführt werden, heißt es in der öffentlichen Petition (ID 150309). Dies sei nicht akzeptabel. Kritisiert wird auch, dass nach dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz Forschern und anderen Nutzern Zugang zu diesen Daten gegeben werden solle.
Der Petitionsausschuss sieht mehrheitlich große Potenziale darin, die ePA flächendeckend verfügbar zu machen. Allen Versicherten werde eine ePA bereitgestellt, "es sei denn, sie widersprechen", heißt es in der Begründung zu der Beschlussempfehlung. Damit gelte in Deutschland, was in anderen europäischen Ländern wie Österreich oder Frankreich bereits Realität sei. Mit dem Opt-out-Prinzip würden die wesentlichen Vorteile einer Patientenakte für eine patientenzentrierte Gesundheitsversorgung nutzbar gemacht. Damit Versicherte auch zukünftig stets "Herr ihrer Daten" sind, stünden umfassende Widerspruchsmöglichkeiten zur Verfügung.
Mit der erhöhten Verfügbarkeit wichtiger Gesundheitsdaten könnten medizinische Therapieentscheidungen auf einer besseren Datengrundlage erfolgen, heißt es weiter. Die ePA solle somit stärker als bisher Versorgungsprozesse unterstützen und auf konkrete mehrwertstiftende Anwendungen fokussiert werden.
Leistungserbringer im Behandlungskontext könnten auf Daten der ePA zugreifen und die ePA mit gesetzlich vorgegebenen Daten befüllen, schreiben die Abgeordneten. Die im Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz - DigiG) enthaltenen Regelungen berührten die Vorschriften des geltenden Rechts zur ärztlichen Schweigepflicht nicht. "Das gilt auch und gerade mit Blick auf gesetzlich normierte Verpflichtungen für Ärzte, die ePA mit bestimmten gesetzlich festgelegten Daten zu befüllen."
Im Übrigen werde dem besonderen Schutzbedürfnis von Gesundheitsdaten als sensiblen personenbezogenen Daten mit der Beschränkung des Kreises der Zugriffsberechtigten auf Berufsgeheimnisträger in Paragraf 352 Sozialgesetzbuch V Rechnung getragen. Sowohl die Regelung zum Zugriff auf Daten der ePA als auch die Regelungen zu Befüllungsverpflichtungen setzten damit die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung in Artikel 9 Absätze 2 und 3 um, "wonach die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zulässig ist, soweit das verarbeitende Fachpersonal nach dem Recht des Mitgliedsstaats dem Berufsgeheimnis unterliegt".
Beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ) erfolge zudem keine Freigabe von Daten, macht der Ausschuss deutlich. Vielmehr erhielten Forscher in sicheren virtuellen Verarbeitungsräumen kontrollierten Zugang zu anonymisierten oder pseudonymisierten Daten. Dabei werde das Re-Identifizierungsrisiko minimiert. Der Versuch einer Re-Identifizierung sei mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe strafbewehrt, heißt es in der Beschlussempfehlung. (Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 14.07.25