Transparente Bestimmung der EEG-Umlage
Bundesnetzagentur veröffentlicht Eckpunkte zu Detailfragen der Vermarktung von EEG-Strom
Matthias Kurth: "Marktteilnehmer sollen die Berechnung der EEG-Umlage nachvollziehen können"
(13.10.09) - Die Bundesnetzagentur hat jetzt ein Eckpunktepapier zu den noch regelungsbedürftigen Inhalten im Zusammenhang mit der Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien (EEG-Strom) zur öffentlichen Konsultation ins Internet gestellt. Im Anschluss an die Konsultation beabsichtigt die Bundesnetzagentur, im Einvernehmen mit den zuständigen Bundesministerien eine Durchführungsverordnung zu erlassen. Inhalt dieser Verordnung sollen insbesondere Regelungen zu einer transparenten Bestimmung der EEG-Umlage und zu einer sachgerechten Zuordnung der EEG-bedingten Kosten sein. Außerdem soll sie die effiziente Vermarktung der EEG-Strommengen durch die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) gewährleisten.
Die vorgesehene Durchführungsverordnung der Bundesnetzagentur dient der Konkretisierung der Verordnung zur Weiterentwicklung des bundesweiten Ausgleichsmechanismus (AusglMechV), nach der die Stromlieferanten ab 2010 nicht mehr verpflichtet sind, den EEG-Strom physikalisch abzunehmen (physikalischer Wälzungsmechanismus). Ab diesem Zeitpunkt ist der EEG-Strom stattdessen über die Strombörse zu vermarkten.
"In dem jetzt veröffentlichten Eckpunktepapier stellen wir Lösungsansätze zu noch offenen Detailfragen bei der Abschaffung des physikalischen Wälzungsmechanismus vor. In bewährter Form wollen wir das Papier mit den betroffenen Marktakteuren konsultieren, bevor im Anschluss die geplante Durchführungsverordnung erlassen wird", erläuterte Matthias Kurth, Präsident der Bundesnetzagentur.
"Mit den geplanten Regelungen soll im Hinblick auf die Bestimmung der EEG-Umlage mehr Transparenz geschaffen werden. Jeder sachkundige Marktteilnehmer soll die Berechnung der EEG-Umlage nachvollziehen können. Die Kosten, die mit der Vermarktung des EEG-Stroms verbunden sind, müssen in Zukunft für die Marktteilnehmer verständlich aufbereitet werden", betonte Kurth.
Regelungsbedarf sieht die Bundesnetzagentur hier auch bei der Abgrenzung der Kosten, die den ÜNB aus ihrer originären Tätigkeit entspringen, und den Kosten, die im Rahmen der Vermarktungstätigkeit der EEG-Strommengen anfallen. Ziel ist es, klare Regeln für die verursachungsgemäße Zuordnung und Überleitung der EEG-Vermarktungskosten von den Netzentgelten in die EEG-Umlage zu erstellen. Dadurch kann der von der AusglMechV geforderte transparente Ausweis der EEG-Kosten gewährleistet werden.
Außerdem stellt die Bundesnetzagentur in dem Eckpunktepapier zwei mögliche Wege einer Anreizkomponente zur Diskussion, die die bestmögliche Vermarktung des EEG-Stroms sicherstellen sollen. Damit soll der Entstehung unnötiger Kosten vorgebeugt und die Akzeptanz des Gesamtsystems der Förderung erneuerbarer Energien erhöht werden. (Bundesnetzagentur: ra)
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