Belästigung von Verbrauchern
Bundesnetzagentur setzt 50.000 Euro Bußgeld wegen unerlaubter Telefonwerbung fest
Homann: "Der Bundesnetzagentur stehen weitreichende Ermittlungskompetenzen zur Verfügung"
(27.03.14) - Die Bundesnetzagentur hat gegen ein Unternehmen in Nordrhein-Westfalen ein Bußgeld in Höhe von 50.000 Euro verhangen. Das Unternehmen hat wiederholt gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung verstoßen. Der Bußgeldbescheid ist noch nicht rechtskräftig. Das betroffene Unternehmen kann gegen den Bescheid Einspruch einlegen, über den dann das Amtsgericht Bonn zu entscheiden hat.
"Allein im letzten Jahr hat die Bundesnetzagentur insgesamt über 500.000 Euro Bußgelder festgesetzt", sagte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.
Der Entscheidung war Ende November letzen Jahres die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen verschiedener Gesellschaften, in denen Unterlagen und Dokumente über die erfolgten Anrufe vermutet werden, vorausgegangen. Eine Vielzahl von Verbrauchern hatte sich zuvor bei der Bundesnetzagentur gemeldet und angezeigt, dass sie zu Werbezwecken unter Anzeige einer - nach Ermittlungen der Bundesnetzagentur - nicht zugeteilten Rufnummer angerufen worden seien. In dem konkreten Fall wurde für Hausalarmanlagen mit der dazugehörigen Technik sowie deren Installation geworben.
"Für die Ermittlung der verantwortlichen Personen und Unternehmen stehen der Bundesnetzagentur weitreichende Befugnisse zur Verfügung. Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen ermöglicht es den ermittelnden Beamten, Beweise sicherzustellen oder zu beschlagnahmen. Ich appelliere an die werbenden Unternehmen und Call-Center, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und aus Werbemaßnahmen keine Belästigung von Verbrauchern entstehen zu lassen. Dies schadet dem Ansehen einer ganzen Branche", erklärte Homann.
Dem Unternehmen konnte aufgrund des sichergestellten Materials und den Aussagen von Zeugen nachgewiesen werden, dass unerlaubt gegenüber Verbrauchern telefonisch geworben wurde und dabei die Rufnummer des Anrufers unterdrückt wurde. Die Bundesnetzagentur stellte fest, dass das Unternehmen die Rufnummern der Verbraucher aus öffentlichen Telefonverzeichnissen erlangte und über keine Einwilligungserklärungen verfügte.
Erfolgt ein Werbeanruf ohne das Einverständnis des Verbrauchers, sollte dieser der Bundesnetzagentur vor allem folgende Daten mitteilen:
Datum des Anrufs,
Name des Anrufers und – wenn möglich – dessen Rufnummer,
Name des Unternehmens, in dessen Auftrag der Anruf erfolgt ist,
Grund des Anrufs.
Dies kann am Besten mit einem Formblatt, das auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur (s.u.) abrufbar ist, geschehen. Nur mit detaillierten Verbraucherbeschwerden kann die Bundesnetzagentur Fälle unerlaubter Telefonwerbung aufdecken und Bußgeldverfahren einleiten sowie bei nachgewiesenen Verstößen gegen diese vorgehen und Bußgelder verhängen.
"Nach wie vor sind wir auf die Mithilfe der Verbraucher angewiesen. Deren Angaben zum konkreten Vorfall kommt eine entscheidende Bedeutung im Kampf gegen unerlaubte Telefonwerbung zu", erläuterte Homann.
Beratung zu den Themen Rufnummernmissbrauch und unerlaubte Telefonwerbung finden Verbraucher unter den folgenden Kontaktdaten:
Anschrift:
Bundesnetzagentur
Nördeltstr. 5
59872 Meschede
Telefon: +49 (0)291 9955-206
Montag bis Mittwoch: 09:00 - 17:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 16:00 Uhr
Telefax: +49 (0)6321 934-111
E-Mail: rufnummernmissbrauch@bnetza.de
Internet: www.bundesnetzagentur.de/unerlaubtetelefonwerbung
(Bundesnetzagentur: ra)
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