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Bekämpfung von Geldwäsche


BfDI kritisiert Gesetz zum Einsatz automatisierter Systeme bei der FIU
Mit dem Gesetzentwurf werden auf Bundesebene erstmals Befugnisse für die Durchführung automatisierter Datenanalysen zur Bekämpfung von Straftaten geschaffen



Im Finanzausschuss des deutschen Bundestages hat eine Anhörung zum Gesetzentwurf zur Stärkung der risikobasierten Arbeitsweise der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) stattgefunden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, kritisiert, dass der Gesetzentwurf keine klaren Regeln vorgibt, unter welchen Bedingungen automatisierte Datenanalysen erfolgen dürfen.

Der BfDI betont: Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stellt einen wichtigen und rechtlich damit auch legitimen Zweck dar, umfangreiche - auch technische - Datenverarbeitungen zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber muss dabei aber klare Grenzen vorgeben, um einen verhältnismäßigen Einsatz sicherzustellen. Der Spielraum für die FIU ist viel zu weit und verstößt gegen die ausdrücklichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Es darf nicht sein, dass massenhaft Daten von Bürgerinnen und Bürgern ausgewertet werden, die hierfür gar keinen Anlass gegeben haben.

Mit dem Gesetzentwurf werden auf Bundesebene erstmals Befugnisse für die Durchführung automatisierter Datenanalysen zur Bekämpfung von Straftaten geschaffen. Dies beinhaltet auch den Einsatz selbstlernender Systeme. Die FIU verarbeitet eine immense Anzahl von Geldwäscheverdachtsmeldungen, von denen – neben dem ohnehin schon sehr großen Anteil von Falschalarmen - eine Vielzahl Bagatellfälle oder nicht strafbar sind. Gleichzeitig ist eine Datenanalyse und Auswertung durch die FIU durch ihre umfangreichen Befugnisse ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Bürgerinnen und Bürger. Der Einsatz selbstlernender Systeme erhöht diese Eingriffsintensität zusätzlich und sollte nur unter besonderen Schutzvorkehrungen in Betracht kommen.

Entsprechende Anforderungen hatte auch das Bundesverfassungsgericht erst kürzlich in seiner Entscheidung vom 16. Februar 2023 zu polizeilichen Datenanalysen festgelegt. Dennoch macht der Gesetzentwurf der FIU keinerlei Vorgaben, was die Art und den Umfang der einzubeziehenden Daten und Personen sowie die Datenverarbeitungsmethode angeht. (BfDI: ra)

eingetragen: 19.10.23
Newsletterlauf: 13.12.23


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