Wahrung des Fernmeldegeheimnisses erforderlich
Peter Schaar: "Erneut sorgt das Bundesverfassungsgericht für einen verbesserten Grundrechtsschutz"
Urteil des Bundesverfassungsgerichts beschränkt das Speichern und Weitergeben von Telekommunikationsdaten an Ermittlungsbehörden
(05.03.12) - Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Peter Schaar sieht sich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten in seiner Position bestätigt: Erneut sorge das Bundesverfassungsgericht für einen verbesserten Grundrechtsschutz. Dies sei zu begrüßen.
"Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts beschränkt das Speichern und Weitergeben von Telekommunikationsdaten an Ermittlungsbehörden, weil diesen bislang der Zugriff auf Passwörter und PIN-Codes ermöglicht worden ist, ohne dass sichergestellt war, ob eine Nutzung durch die Behörden überhaupt erlaubt sei. Auf diesen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit habe ich bereits in meiner damaligen Stellungnahme vor dem Bundesverfassungsgericht aufmerksam gemacht", sagt Schaar.
Schaar stellt weiter fest: "Das Urteil verdeutlicht, dass ein Zugriff auf Telekommunikationsdaten immer nur unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses zulässig ist und der Gesetzgeber noch etliche Hausaufgaben zu erledigen hat. Dies betrifft auch die Auskunftserteilung von dynamischen IP-Adressen."
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss die Regelung des § 113 Absatz 1 Satz 2 Telekommunikationsgesetz für verfassungswidrig erklärt, wonach Ermittlungsbehörden ein beschlagnahmtes Handy auslesen und gespeicherte Daten durchsuchen konnten, obwohl für diese Nutzung der Daten keine Ermächtigungsregelung vorhanden ist. Auskünfte über den Inhaber einer dynamischen IP-Adresse dürfen zwar erteilt werden, allerdings muss der Gesetzgeber dies ausdrücklich neu regeln. (BfDI: ra)
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