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Meldepflichten an Behörden


Wegfall des betrieblichen Datenschutzbeauftragten durch EU-Datenschutzgrundverordnung treibt Bürokratieaufwand für deutsche Unternehmen
Der gute Ruf des "strengen" deutschen Datenschutzes ist auch auf die regelmäßige, aber unbürokratische und vor allem praxisgerechte Einwirkung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten zurückzuführen

(27.05.15) - Nach den aktuellen Medienberichten zu möglichen Mrd. Euro Mehrkosten für deutsche Unternehmen durch ausgeweitete Informationspflichten einer EU-Datenschutzgrundverordnung ruft der BvD zu Übernahme des Erfolgsmodell "DSB" in ganz Europa auf. Der BvD weist darauf hin, dass ein Teil dieser Mehrkosten für deutsche Unternehmen durch Meldepflichten an Behörden statt der Einbindung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten entsteht.

"In der öffentlichen Diskussion um Facebook, Google und europaweiter Rechtseinheitlichkeit geht unter, dass die EU-Datenschutzgrund-verordnung die Abschaffung dieser deutschen praxisgerechten Alternative zu einem Bürokratischen Datenschutz vorantreibt", sagte Marco Biewald, Vorstand im BvD. "förderliche und formfreie Vor-Ort Bewertungen von Datenschutzbeauftragten, die die betrieblichen Einzelheiten kennen, soll ersetzt werden durch bürokratische Meldepflichten und Anträge an Behörden".

Der gute Ruf des "strengen" deutschen Datenschutzes ist auch auf die regelmäßige, aber unbürokratische und vor allem praxisgerechte Einwirkung der betrieblichen Datenschutzbeauftragten zurückzuführen, die dieses Thema ohne Mrd. Mehrkosten für Informationspflichten lösen. "Die Wahrheit ist: Die von der EU geplante Abschaffung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten senkt keine Kosten für die Datenschutzexpertise im Unternehmen, sondern führt nun zu zusätzlichen Kosten für jetzt eingreifende Behördeninformationen, die neben Experten-Know-how oben drauf kommen", sagte Biewald.

Die Informationspflichten gegenüber Betroffenen nach Art.14 der EU-Datenschutzgrundverordnung können nach Ansicht des BvD nicht der entscheidende Kostenfaktor sein. Bereits heute bestehen gegenüber den Betroffenen Aufklärungs- und Informationspflichten bei der Erhebung von Daten. Die verschiedenen Entwürfe zu Art.14 modifizieren dieses Recht lediglich, schaffen aber keinen neuen Prozess. Wenn Unternehmen über funktionierende Informationsprozesse wie z.B. Datenschutzerklärungen verfügen, bedeuten diese Änderungen Anpassungen, die im Rahmen der regelmäßigen Evaluierung umgesetzt werden können. Der BvD hält in der digitalen Gesellschaft die Aufklärung über die stattfindende Datenverarbeitung für genauso notwendig und selbstverständlich wie die Information auf Lebensmittelpackungen über deren Inhalt. (BvD: ra)

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