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Liegt ein Datenschutzverstoß vor?


FAQ zu einem Datenschutzverstoß der Telematik-Infrastruktur
Im Rahmen der Zertifikatsprüfung bei der eGK-Gültigkeitsprüfung wird die Seriennummer der eGK-Zertifikate (konkret das AUT-Zertifikat) von gesperrten elektronischen Gesundheitskarten im Sicherheitsprotokoll der Konnektoren eines Herstellers lokal gespeichert




Dem BfDI wurde von Hinweisgebern gemeldet, dass es im Zusammenspiel von elektronischen Gesundheitskarten (eGK) und den Konnektoren der Telematik-Infrastruktur zu Datenschutzverstößen gekommen sein soll. Dazu haben uns viele Fragen erreicht, von denen wir die häufigsten hier beantworten.

Um was geht es genau?
Im Rahmen der Zertifikatsprüfung bei der eGK-Gültigkeitsprüfung wird die Seriennummer der eGK-Zertifikate (konkret das AUT-Zertifikat) von gesperrten elektronischen Gesundheitskarten im Sicherheitsprotokoll der Konnektoren eines Herstellers lokal gespeichert. Die Spezifikation des Konnektors sieht vor, dass keine personenbezogenen Daten protokolliert werden dürfen. Das fehlerhafte Verhalten der Konnektoren des Herstellers konnte die gematik nachstellen und hat nach eigener Aussage den Hersteller direkt über das Fehlverhalten der Konnektoren informiert.

Was wird getan, um die Fehler zu beheben?
Der Hersteller will die fehlerhaften Konnektoren updaten. Dieses Update muss einen Zulassungsprozess bei der gematik durchlaufen und soll nicht nur die Protokollierung korrigieren, sondern auch alle bisher von den jeweiligen Konnektoren protokollierten Seriennummern unzugänglich machen. Sie sollen zwar physikalisch im Speicher verbleiben, würden jedoch bei der Anzeige und beim Export durch entsprechende Filter nicht ausgegeben. Da der Konnektor ausschließlich über definierte Schnittstellen ansprechbar sei, könne nicht direkt auf die dahinterliegende Datenbank zugegriffen werden, wodurch die Seriennummern dauerhaft unzugänglich blieben. Es handelt sich laut gematik um automatische Updates, die daher auch nach dem Durchlaufen der Zertifizierungsprozesse schnell ausgerollt werden können.

Zwar sind bei dieser geplanten Form der Fehlerbehebung die Seriennummern der eGK-Zertifikate im Sicherheitsprotokoll der Konnektoren noch vorhanden, da diese aber nicht mehr zugänglich sind ist der BfDI mit diesem Vorgehen einverstanden. Dem BfDI ist bisher nicht bekannt, wann das Update durchgeführt werden soll.

Wer hat Zugriff auf die Daten?
Zugriff auf die Konnektoren und die im Sicherheitsprotokoll gespeicherten Daten haben - bis zu dem angekündigten Update - lediglich die Nutzenden und die von Ihnen beauftragten Administratoren, sofern sie sich vor Ort befinden. Ein Fernzugriff ist nicht möglich. Datenabflüsse können also nur durch die Nutzenden der Konnektoren und deren Administratoren erfolgen.

Laut gematik könne es vorkommen, dass der Hersteller in Fehlerfällen auch Protokolldaten von den Administratoren zugesendet bekommen würde. Hierbei würden die Daten auf das notwendige Minimum beschränkt und gelöscht, sobald die Fehleranalyse beendet sei. Ein "Abfluss" von Protokoll-Daten im Rahmen der genannten Analysen sei laut gematik nicht bekannt.

Wie groß ist das Risiko für einen Schaden?
Der größte anzunehmende Schaden, der durch das Fehlverhalten der Konnektoren bewirkt werden könnte, liegt darin, dass durch einen Unbefugten festgestellt werden könnte, welcher Versicherte mit gesperrter eGK wann welchen bestimmten Leistungserbringer aufgesucht hat. Dieses Wissen und seine Ausnutzung könnte im Einzelfall, beispielsweise dann, wenn darunter auch Behandlungen bei einem Psychiater oder Psychotherapeuten offenbart würden, unter Umständen erhebliche Auswirkungen auf für die Betroffenen haben. Die Schwere des möglichen Schadens ist sehr stark vom Einzelfall abhängig.

Hinsichtlich der Beurteilung der Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: Allein mit der Seriennummer der eGK-Zertifikate einer gesperrten eGK ist kein Personenbezug möglich. Für diesen benötigt man Zusatzinformationen, die nur bei den Trust Service Provider (TSP) vorliegen. Nur die TSP können die Verbindung zwischen den Seriennummern und den eGK-Inhabern herstellen. Allerdings sind diese verpflichtet, die Informationen geheim zu halten. Zudem können die TSP selbst nicht auf die in den Konnektoren gespeicherten Seriennummern zugreifen. Dies können nur die Nutzenden beziehungsweise die von ihnen beauftragten Administratoren. Ein Schaden infolge des Fehlverhaltens der Konnektoren kann somit nur auf der Ebene der Leistungserbringer (Nutzende und deren Administratoren) bewirkt werden. Die Nutzenden sind jedoch nicht nur auf Verschwiegenheit verpflichtet – als Leistungserbringer für die sie aufsuchenden eGK-Inhaber sind sie zudem regelmäßig und unmittelbar auch Empfänger der Informationen, die bei einer missbräuchlichen oder unsachgemäßen Verwendung den oben beschriebenen Schaden auslösen können. Ihnen sollte somit ein besonders hohes Eigeninteresse am Schutz dieser Informationen unterstellt werden können.

Gegen diese Vorgaben müssten sie im hier zu bewertenden Schadensfall durch Auslesen der Seriennummer einer gesperrten eGK bewusst verstoßen und zudem Zugang zu den Informationen bei den TSP besitzen. Denn eine Verwendung der Seriennummer kann für sich allein noch nicht zum geschilderten Schadensfall führen. Eine solche umständliche Vorgehensweise durch Nutzende erscheint vor dem Hintergrund der ihnen wesentlich einfacher greifbaren Möglichkeiten eines (bewussten) Datenmissbrauchs als sehr unwahrscheinlich. Die Wahrscheinlichkeit für den Schadenseintritt dürfte daher als sehr gering einzustufen sein.

Liegt ein Datenschutzverstoß vor?
Bei den gespeicherten Seriennummern der eGK-Zertifikate von gesperrten elektronischen Gesundheitskarten handelt es sich um personenbezogene Daten. Die Speicherung dieser Daten erfolgte ohne Rechtsgrund und ist somit unzulässig. Zudem ermöglicht allein die Speicherung im Konnektor einen (unbefugten) Zugang der Nutzenden beziehungsweise der von ihnen beauftragten Administratoren zu den gespeicherten Seriennummern der eGK-Zertifikate gesperrter Gesundheitskarten. Auf diese Weise wird die Möglichkeit eröffnet, dass diese Daten an Dritte weitergegeben werden können. Somit liegt eine Datenschutzverletzung im Sinne des Art. 4 Nr. 12 DSGVO vor.

Wer ist datenschutzrechtlich verantwortlich?
Gemäß § 307 SGB V hat der Gesetzgeber festgelegt, dass die Datenverarbeitung in der Verantwortung derjenigen liegt, die diese Komponenten für die Zwecke der Authentifizierung und elektronischen Signatur sowie zur Verschlüsselung, Entschlüsselung und sicheren Verarbeitung von Daten in der zentralen Infrastruktur nutzen. Dabei handelt es sich um die Leistungserbringer, als beispielsweise die Praxen.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hatte im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens eine andere Lösung bevorzugt. Dazu hat die DSK am 12. September 2019 einen Beschluss veröffentlicht. Mit dem sogenannten Patientendatenschutzgesetz (PDSG) hat der Gesetzgeber aber seine durch Art. 4 Nr. 7 2. Halbsatz DSGVO eingeräumte Möglichkeit genutzt, die datenschutzrechtliche Verantwortung gesetzlich festzulegen. Diese Festlegung erfolgte abweichend vom Beschluss der DSK. Nach dem PDSG (§ 307 Abs. 1 SGB V) sind daher die Nutzer der Komponenten der dezentralen Infrastruktur, also die Nutzer der Konnektoren, datenschutzrechtlich verantwortlich.

Wer ist die zuständige Aufsichtsbehörde?
Da die Leistungserbringer datenschutzrechtlich verantwortlich sind, sind die jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz die zuständigen Aufsichtsbehörden. (BfDI: ra)

eingetragen: 16.03.22
Newsletterlauf: 12.05.22


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