BGH-Urteil zum Telekommunikationsrecht
Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch eingetragen zu werden
Zum "Namen" im Sinne dieser Vorschrift zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht
(16.05.14) - Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in drei verkündeten Urteilen entschieden, dass Gewerbetreibende verlangen können, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis "Das Telefonbuch" und seiner Internetausgabe "www.dastelefonbuch.de" eingetragen zu werden.
In den drei Fällen hatten die Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung von den Betreibern ihrer Telefonanschlüsse verlangt, sie ohne zusätzliche Kosten unter ihrer Geschäftsbezeichnung "X. (= Name der Versicherung) Kundendienstbüro Y.Z. (=Vorname und Nachname der Kläger)" in den genannten Verzeichnissen eingetragen zu werden. Die Telefondienstanbieter waren demgegenüber der Ansicht, die Kläger hätten lediglich einen Anspruch darauf, einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Nach- und Vornamen gefolgt von der Angabe "Versicherungen" zu erhalten (= Z., Y., Versicherungen). Die gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen einen Aufpreis möglich.
Der III. Zivilsenat hat entschieden, dass die Kläger gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung haben. Zum "Namen" im Sinne dieser Vorschrift zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher - und nicht als Privatperson - den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können.
Dies gilt nicht nur für juristische Personen, Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) führen oder in die Handwerksrolle eingetragene Handwerker, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend ist vielmehr, ob ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die Identifizierung des Gewerbetreibenden - in dieser Funktion - ein maßgebliches Gewicht zukommt.
Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13
OLG Köln - Az. 11 U 136/11 vom 13.02.2013
LG Bonn - Az. 13 O 66/11 vom 11.07.2011
und
Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 182/13
OLG Düsseldorf - Az. I-20 U 34/12 vom 18.12.2012
LG Düsseldorf - Az. 2a O 203/11 vom 11.01.2012
und
Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 201/13
OLG Düsseldorf - Az. I-20 U 33/12 vom 29.01.2013
LG Düsseldorf - Az. 2a O 204/11 vom 11.01.2012
(Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17. April 2014: ra)
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