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Endpreise für Flüge sind anzugeben


Flugpreise müssen immer alle unvermeidbaren Kostenbestandteile enthalten
Der Endpreis ist bereits bei der erstmaligen Angabe von Preisen auszuweisen und für jeden angezeigten Flug anzugeben

(24.08.15) - Bei jeder Angabe von Flugpreisen sind Endpreise anzugeben. Zwingend anfallende Steuern, Gebühren oder Kerosinzuschläge sind von vornherein in den Preis einzurechnen. Das gilt auch bei tabellarischen Übersichten von verschiedenen Flugangeboten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs KG entschieden. Mit seinem Urteil setzt der BGH die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 15. Januar 2015 um. Der EuGH hatte grundsätzliche Feststellungen zur Auslegung der europäischen Luftverkehrsdienste-Verordnung (VO 1008/2008) getroffen.

Pflicht zur Endpreisangabe
Danach ist der Endpreis bereits bei der erstmaligen Angabe von Preisen auszuweisen und für jeden angezeigten Flug anzugeben. Sinn und Zweck der Verordnung sei es, dass Kundinnen und Kunden die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv vergleichen können. Demnach bestehe die Pflicht zur Endpreisangabe zu jedem Zeitpunkt.

Der vzbv hatte gegen das Unternehmen Air Berlin geklagt, weil in einer Tabelle im Internet mit mehreren Flugpreisen geworben wurde, aber nur für einen Flug der endgültige Preis einschließlich Steuern und Gebühren angegeben war. Um zu erfahren, was weitere Flüge einschließlich Steuern, Gebühren und Zuschlägen kosteten, mussten die Verbraucher die einzelnen Flüge anklicken. Der vzbv hatte in der Preisdarstellung des Unternehmens einen Verstoß gegen die europäische Luftverkehrsdienste-Verordnung gesehen.

Nachdem vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht positive Urteile zugunsten des vzbv ergangen waren, hatte der BGH das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Verordnung vorgelegt. Nach Entscheidung über die Vorlagefragen durch den EuGH erging nun vor dem BGH die endgültige Entscheidung in dem konkreten Rechtsstreit.

Der vzbv geht davon aus, dass das Urteil von der gesamten Branche berücksichtigt werden wird. ""Der Preisvergleich wird für die Verbraucher jetzt einfacher werden", sagt Helke Heidemann-Peuser, Teamleiterin Rechtsdurchsetzung beim vzbv. "Die beworbenen Preise dürfen sich nur erhöhen, wenn die Kunden freiwillige Zusatzleistungen in Anspruch nehmen, beispielsweise eine Reiseversicherung oder eine Sitzplatzreservierung." (Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)


Meldungen: Bundesgerichtshof

  • Vergütungsfrage für Betriebsratsmitglieder

    Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG*). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.

  • Virtuelle Aktienoptionen & Karenzentschädigung

    In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.

  • Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

    Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachträglich zuzulassen.

  • Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe

    Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung aus.

  • Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts

    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen an, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden.

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