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Werthaltige Zugabe bei Medizinprodukten


BGH bestätigt Verbot der Werbeankündigung einer "Kostenlosen Zweitbrille" durch Augenoptiker
Augenoptikbranche erhält einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten


(27.11.14) - Mit Urteil vom 06.11.2014 (Az. I ZR 26/13) entschied der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, dass eine von einem Augenoptikunternehmen als Geschenk präsentierte kostenlose Zweitbrille als unzulässige Zugabe i. S. des § 7 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz anzusehen ist. Die Entscheidung geht auf eine Klage der Wettbewerbszentrale zurück, die nach bestätigenden Urteilen der Vorinstanzen nun auch höchstrichterlich Erfolg hatte.

Die Wettbewerbszentrale begrüßt die Entscheidung insbesondere, weil dieses Urteil für die betroffene Augenoptikbranche einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten bietet. Die klare Beurteilung ist insbesondere dem Umstand geschuldet, dass Sehhilfen Medizinprodukte sind und damit in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts fallen.

Diese spezialgesetzlichen Bestimmungen zielen u.a. darauf ab, bereits die Gefahr auszuschließen, dass sich ein Verbraucher zum Kauf eines Medizinprodukts schon deswegen entscheidet, weil ihm eine werthaltige Zugabe versprochen wird. "Wir gehen davon aus, dass einige Augenoptikbetriebe angesichts der klaren Haltung des Bundesgerichtshofs ihre Werbestrategien überdenken müssen." erklärt Peter Brammen, Mitglied der Geschäftsführung der Wettbewerbszentrale in einer ersten Einschätzung des Urteils. (Wettbewerbszentrale: ra)


Meldungen: Bundesgerichtshof

  • Vergütungsfrage für Betriebsratsmitglieder

    Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) haben Mitglieder des Betriebsrats Anspruch auf Erhöhung ihres Arbeitsentgelts in dem Umfang, in dem das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung steigt (§ 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG*). Für das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Anspruchs ist grundsätzlich das Betriebsratsmitglied darlegungs- und beweisbelastet. Korrigiert der Arbeitgeber eine mitgeteilte und gewährte Vergütungserhöhung, die sich für das Betriebsratsmitglied als Anpassung seines Entgelts entsprechend § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG darstellen durfte, hat der Arbeitgeber darzulegen und zu beweisen, dass die Vergütungserhöhung objektiv fehlerhaft war.

  • Virtuelle Aktienoptionen & Karenzentschädigung

    In die Berechnung einer Karenzentschädigung für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach §§ 74 ff. HGB fließen auch Leistungen aus einem virtuellen Aktienoptionsprogramm ein. Das gilt jedoch nur, wenn die Optionsrechte im noch bestehenden Arbeitsverhältnis ausgeübt worden sind.

  • Kündigungsschutz in der Schwangerschaft

    Erlangt eine Arbeitnehmerin schuldlos erst nach Ablauf der Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG* Kenntnis von einer beim Zugang des Kündigungsschreibens bereits bestehenden Schwangerschaft, ist die verspätete Kündigungsschutzklage auf ihren Antrag gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 KSchG** nachträglich zuzulassen.

  • Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe

    Verstößt der Arbeitgeber schuldhaft gegen seine arbeitsvertragliche Verpflichtung, dem Arbeitnehmer rechtzeitig für eine Zielperiode Ziele vorzugeben, an deren Erreichen die Zahlung einer variablen Vergütung geknüpft ist (Zielvorgabe), löst dies, wenn eine nachträgliche Zielvorgabe ihre Motivations- und Anreizfunktion nicht mehr erfüllen kann, grundsätzlich einen Anspruch des Arbeitnehmers nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. § 283 Satz 1 BGB auf Schadensersatz statt der Leistung aus.

  • Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts

    Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) schließt sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristsachen an, wonach ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen hat, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden.

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