Dauer der Beherbergung entscheidend


Die umsatzsteuerrechtliche Einstufung des Zweitwohnens
Aktuell liegt eine umsatzsteuerrechtliche Diskriminierung von kurzfristiger Vermietung von Wohnraum vor



Die Dauer einer Beherbergung ist nach Ansicht der Bundesregierung ein Kriterium für die Erhebung der Umsatzsteuer. Wie die Regierung in einer Antwort (19/20435) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/19907) schreibt, stelle die Dauer der Beherbergung ein geeignetes Kriterium für die Unterscheidung zwischen der Gewährung von Unterkunft im Hotelgewerbe (als steuerpflichtiger Umsatz) und der Vermietung von Wohnräumen (als befreiter Umsatz) dar. Die Beherbergung im Hotel unterscheide sich unter anderem gerade bezüglich der Verweildauer von der Vermietung eines Wohnraums. "Im Allgemeinen ist der Aufenthalt in einem Hotel eher kurz und der Aufenthalt in einer Mietwohnung von relativ langer Dauer", heißt es in der Antwort.

Vorbemerkung der Fragesteller
Die Nachfrage nach Wohnraum in den deutschen Ballungsgebieten nimmt weiter zu. Da das Angebot nicht in gleichem Maße steigt, führt dies sowohl im Eigentums- als auch im Mietmarkt zu teilweise deutlich steigenden Preisen. Dementsprechend ist nach Ansicht der Fragesteller eine effiziente Allokation von verfügbaren Wohnungen und die Minimierung von Leerstand in diesen angespannten Märkten von großer Dringlichkeit. Entlastung erfolgt auch durch die temporäre Vermietung von leerstehendem Wohnraum. Daher ist Zeitwohnen – d. h. reguläre befristete Mietverträge, keine Air-BnB-Modelle – aus Sicht der Fragesteller als Teil der Lösung für die angespannten Wohnungsmärkte zu verstehen, das gefördert werden sollte. Aktuell liegt jedoch eine umsatzsteuerrechtliche Diskriminierung von kurzfristiger Vermietung von Wohnraum vor.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 16.07.20
Newsletterlauf: 01.10.20



Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

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    Die von der schwarz-roten Koalition geplante Novelle des Telekommunikationsgesetzes ist bei einer Mehrheit der Sachverständigen auf Zustimmung zu den Zielen und Kritik an Details gestoßen. In einer öffentlichen Anhörung des Digitalausschusses zum TKG-Änderungsgesetz 2025 bezeichnete eine Reihe von Sachverständigen den Entwurf als ein wichtiges Signal für die Branche.

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    Zum Stichtag 31. Dezember 2023 befanden sich 380 Verdachtsfälle zur Steuergestaltung bei Cum-Ex-Geschäften bei den Obersten Finanzbehörden der Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern mit einem Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von rund 3,8 Milliarden Euro in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/548) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (21/310).

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