Pauschbeträge nach Erfahrungswerten


Ermittlung der Richtsatzsammlung: Das Bundesministerium der Finanzen gibt jährlich die Richtsatzsammlung heraus. Diese enthält für verschiedene Branchen bzw. Wirtschaftszweige Angaben zu durchschnittlichen Rohgewinnen bzw. Reingewinnen
Ferner enthalten die Richtsatzsammlungen Pauschbeträge für Sachentnahmen, die der Unternehmer für sich und seine Familie tätigt, sofern er mit Lebensmitteln handelt oder im gastronomischen Bereich tätig ist



Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben beruhen auf Erfahrungswerten. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/4238) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/3987) mit, die sich nach der Ermittlung der Werte für die sogenannte Richtsatzsammlung erkundigt hatte. Grundlage für die Pauschbeträge für diese sogenannten Sachentnahmen, die Unternehmer für sich und ihre Angehörigen zum Beispiel im Lebensmittelgewerbe tätigen, seien die Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke. Diese Aufwendungen würden vom Statistischen Bundesamt regelmäßig alle fünf Jahre im Rahmen einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe erhoben.

"Aus den Erhebungen zum Warenverbrauch werden bei der Festsetzung der Pauschbeträge sogenannte Warenkörbe für die einzelnen Gewerbezweige gebildet, die auf Prüfungserfahrungen beruhen und sich am jeweils branchentypischen Waren- und Leistungsangebot orientieren", schreibt die Regierung. Innerhalb dieses fünfjährigen Turnus würden die Pauschbeträge jährlich an die allgemeine Preisentwicklung angepasst.

Vorbemerkung der Fragesteller
Das Bundesministerium der Finanzen gibt jährlich die Richtsatzsammlung heraus. Diese enthält für verschiedene Branchen bzw. Wirtschaftszweige Angaben zu durchschnittlichen Rohgewinnen bzw. Reingewinnen. Grundlage hierfür sind sog. Richtsatzprüfungen, die von den Betriebsprüfungsdiensten der Länderfinanzverwaltungen durchgeführt werden. Die Richtsatzsammlungen werden von der Finanzverwaltung bei der Verprobung von Umsätzen und Gewinnen herangezogen. Sie sind zudem häufiger Ausgangs- und Anhaltspunkt für Schätzungen. Auch von Finanzgerichten werden die Werte der Richtsatzsammlung in Entscheidungen einbezogen.

Ferner enthalten die Richtsatzsammlungen Pauschbeträge für Sachentnahmen (unentgeltliche Wertabgaben), die der Unternehmer für sich und seine Familie tätigt, sofern er mit Lebensmitteln handelt oder im gastronomischen Bereich tätig ist. Diese sind in den Betrieben der entsprechenden Branche aus Sicht der Finanzverwaltung zwingend anzusetzen. Ein Unterschreiten der Werte wird nur in seltenen Ausnahmefällen akzeptiert. In jedem Fall trägt der Steuerpflichtige die Beweislast.

Sowohl die eigentlichen Richtsätze als auch die Pauschbeträge für Entnahmen sind somit für Behörden und Gerichte Grundlage ihrer Entscheidung und haben eine hohe Beweiskraft. Für betroffene Steuerzahler ist es jedoch völlig intransparent, wie die in die Richtsatzsammlung eingegangenen Werte ermittelt wurden. Auch ist nicht ersichtlich, wann die maßgeblichen Daten erhoben wurden und wie aktuell die Richtsatzsammlung somit ist, zumal durch die jährliche Erscheinungsweise der Eindruck vermittelt wird, dass sämtliche Daten der Richtsatzsammlung auf aktuellen Prüfungen bzw. der Beurteilung aktueller Wirtschaftsjahre beruhen.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 11.10.18
Newsletterlauf: 29.11.18


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