Wirkungen von Nanoteilchen
Verbraucherschutz: Neue Regeln für Kosmetik mit Nanoteilchen
Produkt-Compliance: Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter in Nanogrößen müssen ausdrücklich zugelassen sein
(08.08.13) - Die Wirkung von Nanoteilchen in Kosmetik ist noch nicht vollständig erforscht. Seit dem 11. Juli 2013 müssen sie deshalb auf dem Produkt gekennzeichnet sein. Das sieht eine neue EU-Vorschrift für alle Produkte vor, die in der EU angeboten werden. Nicht nur Lippenstift, Parfüm und Rasierwasser, auch Sonnencreme, Zahnpasta und Reinigungsprodukte fallen unter die Kennzeichnungspflicht. Verbraucherinnen und Verbraucher können so erfahren, ob ein Mittel zur Körperpflege so genannte Nanoteilchen, also Kleinstpartikel, enthält. So können sie entscheiden, ob sie das Produkt kaufen wollen oder nicht. Denn noch sind die Wirkungen von Nanoteilchen auf der Haut nicht vollständig erforscht.
Zulassung erforderlich
Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter in Nanogrößen müssen ausdrücklich zugelassen sein. Sofern genehmigt müssen Nanoteilchen in der Liste der Bestandteile auf dem Produkt hinter dem Namen des Stoffes in Klammern mit dem Vermerk "Nano" gekennzeichnet sein. Ein Beispiel: "Titandioxid (Nano)".
Für unerwünschte Wirkungen gibt es ein Meldesystem. Verbraucher oder Ärzte können Wirkungen oder den Verdacht solcher Wirkungen ihrer nationalen Behörde melden. Hersteller sind dazu sogar verpflichtet. Die nationalen Behörden melden diese Informationen an die anderen EU-Mitgliedstaaten weiter. Ziel ist es, unerwünschte Wirkungen abzustellen.
Die zentrale Registrierung aller kosmetischen Mittel auf dem EU-Markt ist vorgeschrieben. Dadurch ist es insbesondere Giftnotrufzentralen möglich, bei Bedarf zu handeln. Sie können bei bestimmten Unfällen mit kosmetischen Produkten die Zusammensetzung dieser Produkte schnell abrufen und entsprechend eingreifen.
Gegen irreführende Werbung
Die neue EU-Vorschrift sieht zum einen mehr Sicherheit für die Verbraucher vor, zum anderen will sie gegen irreführende Angaben vorgehen. So müssen Hersteller mittlerweile besser belegen, ob ihre Schönheitsmittel das halten, was sie versprechen. Preist ein Hersteller seine Creme etwa damit an, dass sie Feuchtigkeit spendet, reicht es nicht mehr, dass ein feuchtigkeitsspendender Stoff enthalten ist. Die Creme muss dies nun auch leisten. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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