Wirkungen von Nanoteilchen


Verbraucherschutz: Neue Regeln für Kosmetik mit Nanoteilchen
Produkt-Compliance: Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter in Nanogrößen müssen ausdrücklich zugelassen sein

(08.08.13) - Die Wirkung von Nanoteilchen in Kosmetik ist noch nicht vollständig erforscht. Seit dem 11. Juli 2013 müssen sie deshalb auf dem Produkt gekennzeichnet sein. Das sieht eine neue EU-Vorschrift für alle Produkte vor, die in der EU angeboten werden. Nicht nur Lippenstift, Parfüm und Rasierwasser, auch Sonnencreme, Zahnpasta und Reinigungsprodukte fallen unter die Kennzeichnungspflicht. Verbraucherinnen und Verbraucher können so erfahren, ob ein Mittel zur Körperpflege so genannte Nanoteilchen, also Kleinstpartikel, enthält. So können sie entscheiden, ob sie das Produkt kaufen wollen oder nicht. Denn noch sind die Wirkungen von Nanoteilchen auf der Haut nicht vollständig erforscht.

Zulassung erforderlich
Farbstoffe, Konservierungsstoffe und UV-Filter in Nanogrößen müssen ausdrücklich zugelassen sein. Sofern genehmigt müssen Nanoteilchen in der Liste der Bestandteile auf dem Produkt hinter dem Namen des Stoffes in Klammern mit dem Vermerk "Nano" gekennzeichnet sein. Ein Beispiel: "Titandioxid (Nano)".

Für unerwünschte Wirkungen gibt es ein Meldesystem. Verbraucher oder Ärzte können Wirkungen oder den Verdacht solcher Wirkungen ihrer nationalen Behörde melden. Hersteller sind dazu sogar verpflichtet. Die nationalen Behörden melden diese Informationen an die anderen EU-Mitgliedstaaten weiter. Ziel ist es, unerwünschte Wirkungen abzustellen.

Die zentrale Registrierung aller kosmetischen Mittel auf dem EU-Markt ist vorgeschrieben. Dadurch ist es insbesondere Giftnotrufzentralen möglich, bei Bedarf zu handeln. Sie können bei bestimmten Unfällen mit kosmetischen Produkten die Zusammensetzung dieser Produkte schnell abrufen und entsprechend eingreifen.

Gegen irreführende Werbung
Die neue EU-Vorschrift sieht zum einen mehr Sicherheit für die Verbraucher vor, zum anderen will sie gegen irreführende Angaben vorgehen. So müssen Hersteller mittlerweile besser belegen, ob ihre Schönheitsmittel das halten, was sie versprechen. Preist ein Hersteller seine Creme etwa damit an, dass sie Feuchtigkeit spendet, reicht es nicht mehr, dass ein feuchtigkeitsspendender Stoff enthalten ist. Die Creme muss dies nun auch leisten. (Deutsche Bundesregierung: ra)



Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Gleichstellung als verbindliches Förderkriterium

    Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert in einem Antrag (21/790) die Bundesregierung auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichstellung von Frauen und Mädchen im organisierten Sport in Deutschland deutlich zu verbessern.

  • Ausbau der digitalen Infrastruktur

    Die von der schwarz-roten Koalition geplante Novelle des Telekommunikationsgesetzes ist bei einer Mehrheit der Sachverständigen auf Zustimmung zu den Zielen und Kritik an Details gestoßen. In einer öffentlichen Anhörung des Digitalausschusses zum TKG-Änderungsgesetz 2025 bezeichnete eine Reihe von Sachverständigen den Entwurf als ein wichtiges Signal für die Branche.

  • Auskunft zum Cum/Ex und Cum/Cum

    Zum Stichtag 31. Dezember 2023 befanden sich 380 Verdachtsfälle zur Steuergestaltung bei Cum-Ex-Geschäften bei den Obersten Finanzbehörden der Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern mit einem Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von rund 3,8 Milliarden Euro in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/548) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (21/310).

  • Kosten der Vermeidung von CO2-Emissionen

    Keine konkreten Angaben zu den Kosten, die ihre Pläne zur Vermeidung von CO2-Emissionen verursachen, macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/715) auf eine Kleine Anfrage (21/296) der AfD-Fraktion. Zur Begründung verweist sie darauf, dass Deutschland zur Erreichung der Klimaschutzziele auf ein "breites Spektrum aufeinander abgestimmter Klimaschutzmaßnahmen" setze. Diese dienten neben der Minderung von Treibhausgasen auch der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, dem sozialen Ausgleich sowie der langfristigen Transformation hin zur Klimaneutralität. Die Ausgestaltung der Klimaschutzmaßnahmen gehe dabei über eine "kurzfristige, rein statische Betrachtung der CO2-Vermeidungskosten" hinaus.

  • Steuerung des Windenergieausbaus

    An der von den Koalitionsfraktionen geplanten Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED III) besteht Nachbesserungsbedarf. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses zu dem Gesetzentwurf "zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs" (21/568) deutlich.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen