Regierung sieht Einheitssteuersatz kritisch
Unterschiedliche Umsatzsteuersätze: Bundesregierung verteidigt den Umsatzsteuerdschungel
Auf Fragen der Abgeordneten, warum für Maultiere und Maulesel der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, aber nicht für Esel, antwortet die Regierung, die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände richte sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben
Die Einführung eines einheitlichen Umsatzsteuersatzes in Höhe von 16 Prozent würde bei Beibehaltung der bestehenden Steuerbefreiungen zu Steuermindereinnahmen in einer Größenordnung von rund elf Milliarden Euro führen. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/11256) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/10648) mit. Mit dem Übergang zu einem einheitlichen Umsatzsteuersatz würde es zwar zu einer erheblichen Vereinfachung des Umsatzsteuerrechts kommen. Allerdings wäre eine einheitliche Anwendung des Regelsatzes von 16 Prozent gegenüber dem Status quo mit kaum vertretbaren Umverteilungseffekten zu Lasten von Haushalten mit geringem Einkommen verbunden, erwartet die Bundesregierung.
Derzeit sei geplant, auf die Lieferung von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften auf elektronischem Wege den ermäßigten Steuersatz anzuwenden, heißt es in der Antwort weiter. Reformen im Bereich des Umsatzsteuerrechts seien nicht geplant.
Auf Fragen der Abgeordneten, warum für Maultiere und Maulesel der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, aber nicht für Esel, antwortet die Regierung, die Abgrenzung der begünstigten Gegenstände richte sich ausschließlich nach den gesetzlichen Vorgaben. Die Ermäßigung sei auch weiterhin angemessen. Diese Antwort gibt die Bundesregierung auch auf die Frage, warum für Schweine der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, aber nicht für Wildschweine. Als angemessen wird ebenfalls angesehen, dass für Hauskaninchen der ermäßigte Umsatzsteuersatz gilt, aber nicht für wilde Kaninchen.
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Umsatzsteuer ist eine Verkehrsteuer, die auf alle Konsumausgaben anfällt. Die Umsatzsteuersätze variieren allerdings je nach Produkt oder Dienstleistung. Während für die meisten Produkte der Regelsteuersatz von 19 Prozent gilt, gibt es auch 54 Produktgruppen, für die nur ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent erhoben wird.
Darüber hinaus gelten nach § 24 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ebenfalls Ausnahmeregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse mit 10,7 Prozent Umsatzsteuersatz und 5,5 Prozent bei Forsterzeugnissen. Bestimmte Produkt- und Leistungsgruppen, z. B. die Lieferungen an ausländische Kunden, sind sogar komplett von der Umsatzsteuer befreit.
Die unterschiedlichen Steuersätze führen zum Teil zu erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den verschiedenen Produkt- und Leistungsgruppen. Der Bundesrechnungshof hat daher 2010 gefordert: "Jede einzelne Begünstigung sollte auf systematische Schwachstellen untersucht und kritisch hinterfragt
werden".
(Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 16.07.19
Newsletterlauf: 09.09.19
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>