Dokumentationspflicht beim Mindestlohn
Mindestlohngesetz und Mindestlohnkontrollen in den Bundesländern
Bei Wegfall der Aufzeichnungspflicht würde auch die Prüfung der Zahlung von Sozialbeiträgen schwieriger
Der Wegfall der Dokumentationspflichten im Mindestlohngesetz würde die Prüfungen und Ermittlungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit erheblich erschweren. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/9573) auf eine Kleine Anfrage (19/8315) der Fraktion Die Linke. Der Nachweis, dass der Mindestlohn nicht gezahlt wurde, könne dann nur durch Befragung der Arbeitnehmer geführt werden. Jedoch lasse das Erinnerungsvermögen nach, je mehr Zeit verstrichen sei, so dass Verstöße für Zeiträume in der Vergangenheit schwierig zu beweisen seien.
Bei Wegfall der Aufzeichnungspflicht würde auch die Prüfung der Zahlung von Sozialbeiträgen schwieriger, da sich deren Höhe nach dem geschuldeten und nicht nach dem tatsächlich gezahlten Arbeitsentgeld richtet. Somit würde im Ermittlungsverfahren ein wichtiges urkundliches Beweismittel fehlen, betont die Regierung.
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Durchsetzung des gesetzlichen Mindestlohns hängt nach Ansicht der Fragestellenden in erheblichem Maße davon ab, dass dessen Einhaltung in ausreichendem Umfang kontrolliert wird. Diese Aufgabe übernimmt die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS). Im Jahr 2017 wurden lediglich 2,4 Prozent der Betriebe kontrolliert (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2101). Gleichzeitig sind die von der FKS wegen Nichtgewährung des gesetzlichen Mindestlohns eingeleiteten Ordnungswidrigkeitsverfahren – anteilig gemessen an den Arbeitgeberprüfungen – in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen: von 1,6 Prozent im Jahr 2015 über 4,1 Prozent im Jahr 2016 auf 4,8 Prozent im Jahr 2017 (vgl. ebenda). Eine wirksamere Kontrolle scheint nach Auffassung der Fragesteller daher dringend geboten.
Nach Ansicht der Fragestellenden muss hierzu der chronische Personalmangel beim Zoll insgesamt wie bei der FKS im Besonderen überwunden werden. Der Bundesrechnungshof stellte hierzu in seinem jüngsten Bericht an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages unter anderem fest: "Im Jahr 2018 verfügte die Zollverwaltung über 39 344 Planstellen und Stellen (im Folgenden nur "Stellen"), von denen 35 111 am 1. Juni 2018 besetzt waren. Im Vorjahr 2017 waren am 1. Juni 35 103 von insgesamt 37 959 Stellen besetzt. Personalmangel in der Zollverwaltung ist seit Jahren ein Dauerthema." Und er ergänzt in seinen weiteren Ausführungen: "Im Jahr 2018 wurden 1 385 Stellen zusätzlich ausgebracht; der Haushaltsentwurf 2019 sieht einen Aufwuchs von 807 Stellen vor.
Für die Jahre 2019-2021 hat der Haushaltsausschuss personelle Unterstützung von jeweils 2 000 neuen Stellen in Aussicht gestellt. Sofern diese tatsächlich ausgebracht werden, würden in den vier Jahren 2018-2021 insgesamt über 7 000 zusätzliche Stellen geschaffen. Zu den Stichtagen 1. Juni 2017 und 1. Juni 2018 waren jedoch 2 856 bzw. 4 233 Stellen bei der Zollverwaltung unbesetzt. Dies verdeutlicht, dass allein neue Stellen im Bundeshaushalt das Personaldefizit der Zollverwaltung nicht beheben können".
(Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 12.05.19
Newsletterlauf: 12.06.19
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