Verwendung unverbrauchter Arzneimittel


Die Abgabe dieser Arzneimittel sei grundsätzlich den Apotheken vorbehalten (Apothekenmonopol)
Ein ärztliches Dispensierrecht sowie die Errichtung einer ärztlichen Hausapotheke seien nicht vorgesehen

(25.11.15) - Um die Frage einer Weiterverwendung nicht verbrauchter Medikamente durch andere Patienten geht es in der Antwort der Deutsche Bundesregierung (18/6452) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/6241). Der Fraktion zufolge kritisierte der Diözesan-Caritasverband Köln, das Hospize gesetzlich dazu verpflichtet seien, Medikamente verstorbener Patienten komplett zu vernichten. Er fordere, dass Ärzte unverbrauchte und ungeöffnete Medikamente weiter verordnen dürfen.

Wie die Bundesregierung dazu in ihrer Antwort ausführt, besteht hinsichtlich der Arzneimittelversorgung nach geltendem Recht eine klare Aufgabenteilung zwischen Ärzten und Apothekern. Die Ärzte seien verantwortlich für die Diagnose und Therapie einschließlich der gegebenenfalls erforderlichen Verschreibung von Arzneimitteln. Den Apotheken obliege "die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung". Dies umfasse neben der korrekten Abgabe qualitativ einwandfreier Arzneimittel insbesondere auch die Information und Beratung der Patienten über Arzneimittel.

Die weitaus meisten Arzneimittel unterlägen der Apothekenpflicht, schreibt die Bundesregierung weiter. Die Abgabe dieser Arzneimittel sei grundsätzlich den Apotheken vorbehalten (Apothekenmonopol). Ein ärztliches Dispensierrecht sowie die Errichtung einer ärztlichen Hausapotheke seien nicht vorgesehen. Dies gelte auch für ärztlich verantwortete Arzneimittelvorräte in Heimen.

Die bestehenden Regelungen dienen laut Bundesregierung der Arzneimittelsicherheit und sollen eine qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung durch Apotheken flächendeckend und wohnortnah sicherstellen. Ausnahmen von diesen Grundsätzen kämen nur in begründeten Fällen in Betracht und dürften "bewährte Verfahren und Strukturen nicht grundsätzlich in Frage stellen". Eine solche Ausnahme bestehe in gewissem Umfang für die Versorgung mit Betäubungsmitteln unter anderem in Hospizen wegen der damit verbundenen besonderen Anforderungen. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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