Schranken im Urheberrecht


Nutzung urheberrechtlich geschützter Materialien für die Zwecke von Bildung und Wissenschaft
Mit Artikel 5 der EU-Urheberrechtsreform, die bis Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen ist, wird es den Mitgliedsstaaten nicht mehr freistehen, gar keine Schrankenregelungen für den Bildungsbereich zu haben.



Im März 2018 ist das Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) in Kraft getreten. Damit wurden insbesondere die Schrankenregelungen, die die Nutzung urheberrechtlich geschützter Materialien für die Zwecke von Bildung und Wissenschaft ermöglichen, erweitert und systematisch zusammengefasst, schreibt die Fraktion Die Linke in einem Antrag (19/14155).

Nach Ansicht der Abgeordneten handelt es sich in vielen Punkten um einen wichtigen Fortschritt, der die Arbeit in Schulen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Bibliotheken, Museen und Archiven erleichtert und mehr Rechtssicherheit geschaffen habe. Allerdings sei gleichzeitig eine Befristung eingeführt worden, die nicht nur die neu eingeführten, sondern alle Schrankenregelungen für Bildung und Wissenschaft betreffe, so dass diese 2023 außer Kraft treten werden. Es gebe keinen Grund, dieses Damoklesschwert zu erhalten.

Hinzu komme, dass es mit Artikel 5 der EU-Urheberrechtsreform, die bis Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen ist, den Mitgliedsstaaten nicht mehr freistehen wird, gar keine Schrankenregelungen für den Bildungsbereich zu haben. Auch wenn dies nur einen Teilaspekt der derzeitig geltenden Schranken betrifft, entstünde bei Beibehaltung des Status quo bei Ablauf der Frist also ein europarechtswidriger Zustand, schreiben die Abgeordneten. In einem Punkt hat das UrhWissG zudem nach Ansicht der Linken eine Verschlechterung herbeigeführt, indem es die zuvor erlaubte Nutzung einzelner Beiträge aus Zeitungen und anderen als wissenschaftlichen Zeitschriften aus den Regelungen ausgenommen habe.

Die Linksfraktion fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Befristung der im Urheberrechtsgesetz geregelten Bildungs- und Wissenschaftsschranken (§§ 60a-f) aufhebt und die 2018 abgeschaffte Nutzungsmöglichkeit einzelner Beiträge aus Zeitungen und anderen als wissenschaftlichen Zeitschriften wieder einführt. Ferner tritt sie dafür ein, bei der bis März 2022 anstehenden Evaluierung dieser Regelungen das Augenmerk auf eine mögliche Weiterentwicklung zu einer allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke zu legen. (Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 13.11.19
Newsletterlauf: 10.12.19



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