Wahrnehmung von Urheberrechten


Aus Sicht der Deutschen Bundesregierung lässt sich aus dem UrhWG keine wahrnehmungsrechtliche Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft ableiten, den Beirat ausschließlich mit von den Berechtigten gewählten Mitgliedern zu besetzen
In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses heißt es, maßgeblich sei, dass die gemeinsame Vertretung die Einflussnahme der "berechtigten Nichtmitglieder" - im Falle der GVL die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller - auf die Willensbildung und die Entscheidungsprozesse der Gesellschaft in angemessenem Umfang sicherstelle

(07.05.15) - Der Petitionsausschuss unterstützt Bemühungen, die rechtlichen Rahmenbedingungen für Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung von Urheberrechten zu optimieren. In einer Sitzung beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz als Material zu überweisen und den Fraktionen zur Kenntnis zu geben.

In der Petition wird gefordert, den Beirat der Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) ausschließlich mit von den Berechtigten gewählten Mitgliedern zu besetzen. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die derzeitige Besetzung des GVL-Beirates aus 24 Mitgliedern, von denen lediglich 12 von den Wahrnehmungsberechtigten direkt gewählt würden, nicht den Vorgaben des Gesetzes über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (UrhWG) entspreche.

Aus Sicht der Bundesregierung lässt sich jedoch aus dem UrhWG keine wahrnehmungsrechtliche Verpflichtung der Verwertungsgesellschaft ableiten, den Beirat ausschließlich mit von den Berechtigten gewählten Mitgliedern zu besetzen. In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses heißt es weiter, maßgeblich sei, dass die gemeinsame Vertretung die Einflussnahme der "berechtigten Nichtmitglieder" - im Falle der GVL die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller - auf die Willensbildung und die Entscheidungsprozesse der Gesellschaft in angemessenem Umfang sicherstelle. Dies müsse jedoch nicht so weit gehen, dass die Mitglieder - also die Gesellschafter der GVL, die Deutsche Orchestervereinigung e.V. und der Bundesverband Musikindustrie e.V. - über den Beirat überstimmt werden können. Die paritätische Besetzung des Beirates verhindere eben dies, urteilt die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme.

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der im April 2014 in Kraft getretenen EU-Richtlinie über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für die Online-Nutzung von Rechten an Musikwerten im Binnenmarkt sei man jedoch bereit, zu überlegen, wie die bestehenden Regelungen optimiert werden könnten, heißt es weiter. Das zuständige Justizministerium werde im Dialog mit allen Beteiligten entscheiden, inwieweit von der in der Richtlinie eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, die für Mitglieder von Verwertungsgesellschaften geltende Richtlinienvorgaben auf berechtigte Nichtmitglieder anzuwenden. Umzusetzen sei die Richtlinie bis Frühjahr 2016, geht aus der Vorlage hervor. (Deutscher Bundestag: ra)


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