Marktüberwachung durch Bundesbehörden
Vernetzung der deutschen Marktüberwachungsbehörden
Bundesregierung: Die neue europäische Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 enthalte Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch harmonisierten Non-Food-Produktbereich
Mit der Einrichtung des Deutschen Marktüberwachungsforums beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist laut Bundesregierung eine Vernetzung der deutschen Marktüberwachungsbehörden erreicht worden, "um gemeinsam auf eine stetige Verbesserung und einheitliche Anwendung der Marktüberwachungsbestimmungen zum Schutz der Verbraucher und auf faire Wettbewerbsbedingungen und Rechtsklarheit für die Wirtschaftsakteure hinzuwirken". So heißt es in der Antwort der Bundesregierung (19/32224) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/31812).
Die neue europäische Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 enthalte Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch harmonisierten Non-Food-Produktbereich. Sie gebe den nationalen Marktüberwachungsbehörden die notwendigen Befugnisse und Kompetenzen an die Hand, um gegen nicht konforme und insbesondere nicht sichere Non-Food-Produkte vorzugehen und diese erforderlichenfalls auch vom Markt zu nehmen.
Die Marktüberwachungsverordnung enthalte jedoch keine Marktüberwachungsbestimmungen für den europäisch nicht harmonisierten Non-Food-Produktbereich, also insbesondere für Verbraucherprodukte, die nur der Produktsicherheitsrichtlinie (RL 2001/95/EG) unterfallen, schreibt die Bundesregierung weiter. Unter Federführung des BMWi seien deshalb die maßgeblichen Bestimmungen aus der Marktüberwachungsverordnung für den nicht harmonisierten Non-Food-Produktbereich in das Gesetz zur Marktüberwachung und zur Sicherstellung der Konformität von Produkten (Marktüberwachungsgesetz - MüG) in deutsches Recht übertragen worden. Das Gesetz sei am 16. Juli 2021 in Kraft getreten. Mit ihm werde in Deutschland eine einheitliche Marktüberwachung für harmonisierte und nicht harmonisierte Non-Food-Produktbereiche sichergestellt. Damit werde der Verbraucherschutz insbesondere im Online-Handel maßgeblich gestärkt, heißt es in der Vorlage.
Vorbemerkung der Fragesteller
Ab dem 16. Juli 2021 ist die neue europäische Marktüberwachungsverordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Durch die Verordnung soll u. a. die Marktüberwachung im Online-Handel verbessert werden. Ein Großteil der Produkte darf dann nur noch auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es einen in der EU niedergelassenen Wirtschaftsakteur gibt. Fulfillment-Dienstleister haben als Wirtschaftsakteure künftig mehr Pflichten zu erfüllen, insbesondere wenn kein anderer Wirtschaftsakteur in der EU niedergelassen ist. Die Marktüberwachungsbehörden erhalten zusätzliche Befugnisse und nicht zuletzt haben auch Betreiber von Online-Marktplätzen mit den Marktüberwachungsbehörden zusammenzuarbeiten, um Risiken durch ein auf ihrer Plattform angebotenes Produkt zu vermeiden. Für die Aufgaben der Marktüberwachung sind in Deutschland viele verschiedene Behörden auf Landes- und Bundesebene zuständig. Die Aufgaben und Herausforderungen für die Marktüberwachung sind groß. Während in Deutschland und in der EU die gesetzlichen Anforderungen an Unternehmen und Produkte stetig steigen, kommen nach Kenntnis der Fragesteller über Fulfillment-Dienstleister und im direkten Versand an Verbraucher Waren aus Drittländern, insbesondere aus China, auf den europäischen Markt, die über Online-Marktplätze vertrieben werden und nicht immer die gesetzlichen Vorgaben einhalten bzw. europäischen Sicherheitsstandards entsprechen. Darunter leiden dann der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher ebenso wie der Wettbewerb.
(Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 12.10.21
Newsletterlauf: 11.01.22
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