Abmahnung aus Wettbewerbsrecht
Leugnung von Verbraucherrechten gegenüber Kunden
Keine Irreführung der Verbraucher
(27.08.14) - Nur bei planmäßiger Desinformation kann Abmahnung aus Wettbewerbsrecht erfolgen. Auf ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts Berlin (Urteil vom 27.06.2014, Az.: 5 U 162/12) machte die Kanzlei volke2.0 aufmerksam. Das Gericht hatte die Vorgehensweise eines PC-Anbieters zu bewerten, der über das Internet unter anderem nach Kundenwunsch individuell konfigurierte Notebooks verkauft hatte.
Dieser hatte im Rahmen der Kundenkommunikation nach einem erklärten Widerruf vorgetragen, dass das konkret eingesandte Notebook vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, da es entsprechend individuell konfiguriert worden sei. Dabei hatte er sich auch einen im Gesetz niedergelegten Grund für den Ausschluss des Widerrufsrechts (§ 312d Abs.4 Nr.1 BGB a.F.) berufen.
Aufgrund der individuellen Kommunikation der Beklagten mit ihrem Kunden sah hier das Kammergericht Berlin kein planmäßiges Vorgehen der Vorenthaltung des gesetzlichen Widerrufsrechts bzw. Ansprüche daraus als gegeben an. Im Rahmen der individuellen Kundenkommunikation hatte der Händler eine Rechtsposition vertreten, die durch vorliegende Rechtsprechung nicht vollständig abwegig war.
Zudem konnte der Händler auch schlüssig seine Rechtsposition anhand des konkreten Kaufgegenstandes belegen. In solchen Fällen sieht das Gericht daher keine Irreführung der Verbraucher als gegeben an.
"In der Konsequenz bedeutet diese Urteil und die geäußerte Rechtsansicht, dass Unternehmen nicht vorsätzlich und grob gesetzeswidrig Ansprüche von Kunden ablehnen sollten, wenn die vertretene Rechtsposition absolut unvertretbar ist. In diesen Fällen drohen dann Abmahnungen aus dem Wettbewerbsrecht", sagte Rechtsanwalt Rolf Albrecht von der Kanzlei volke2.0. (Rolf Albrecht, Kanzlei volke2.0: ra)
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