Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Weitere Urteile

Gesundheitswerbung für Kinderprodukte


Unzulässige Gesundheitswerbung für Rotbäckchen: vzbv klagt erfolgreich gegen unlautere Werbung für Kindersaft
Rotbäckchen-Werbung verstoße gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union

(28.01.14) - Die Rotbäckchen-Vertriebs GmbH darf für den gleichnamigen Kindersaft nicht mit den Aussagen "lernstark" und "mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" werben. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 11.12.2013, Az. 9 U 405/13; nicht rechtskräftig) entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte das Unternehmen wegen unlauterer Werbung verklagt.

Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Rotbäckchen-Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstößt. Diese soll Verbraucher vor nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung schützen, die irreführend oder wissenschaftlich nicht bewiesen sind. An Gesundheitswerbung für Kinderprodukte stellt die Verordnung besonders hohe Anforderungen: Aussagen über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern sind nur möglich, wenn sie in der Verordnung ausdrücklich zugelassen sind. Für die Werbeaussagen der Rotbäckchen Vertriebs-GmbH gab es eine solche Zulassung nicht.

Für die Richter stand fest, dass die Rotbäckchen-Werbung auf die Gesundheit von Kindern gemünzt war. Die umstrittenen Angaben befanden sich direkt unter dem Markenzeichen, dem blonden Mädchen mit den leuchtend roten Wangen. Auf dem Etikett auf Rückseite der Flasche hatte das Unternehmen das Getränk selbst als Kindersaft bezeichnet.

Nachbesserungsbedarf bei Health-Claims-Verordnung
Seit Dezember 2012 gibt es eine Positivliste mit 200 erlaubten Health-Claims. Nur die darauf zugelassenen Aussagen dürfen in der Lebensmittelwerbung genutzt werden. Auch wenn die Health-Claims-Verordnung im aktuellen Fall ein wirksames Mittel gegen unlautere Werbung war, fordert der vzbv Anpassungen: "Die Health-Claims-Verordnung hat bislang nicht zum gewünschten Ergebnis geführt, Verbraucher konsequent vor leeren Gesundheitsversprechen auf Lebensmitteln zu schützen", sagt Sophie Herr, Leiterin Team Lebensmittel beim vzbv.

So fehlen nach wie vor die eigentlich vorgesehenen Nährwertprofile, um zu verhindern, das etwa stark zucker- oder fetthaltige Lebensmittel Gesundheitswerbung tragen dürfen. Und noch steht ein schlüssiges Konzept aus, um die Wirkung und Sicherheit von Lebensmitteln zu bewerten, die mit verschiedenen Stoffen angereichert wurden. Höchstmengen an Vitaminen und anderen Stoffen wurden nicht festgelegt. (Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)


Meldungen: Weitere Urteile

  • Klage auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2025 - IX R 2/23 entschieden, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist. Er schließt sich damit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an (vgl. Urteile vom 30.11.2022 6 C 10.21, Rz 14, und vom 16.09.2020 6 C 10.19, Rz 12).

  • Betriebliche Veranlassung der Swap-Verträge

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.04.2025 - VI R 11/22 entschieden, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.

  • Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz

    Ein Steuerpflichtiger hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Informationen hinsichtlich der Unterlagen, die der Erstellung der amtlichen Richtsatzsammlung zugrunde liegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 09.05.2025 - IX R 1/24 entschieden. Die amtliche Richtsatzsammlung ist ein Hilfsmittel, das von den Betriebsprüfern der Finanzämter als Hilfsmittel für die Verprobung von Umsätzen und Gewinnen von Steuerpflichtigen herangezogen wird. Sie wird jährlich in Form eines Schreibens vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Homepage veröffentlicht.

  • Steuererklärung und Steuerbescheid

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2024 - X R 25/22 entschieden, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten an das Finanzamt (FA) übermittelt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem FA bereits bekannt war.

  • Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio

    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 - VI R 1/23 entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen