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Postzustellung an einen Ersatzempfänger


Verbraucherzentrale NRW klagt erfolgreich gegen DHL: Kunden müssen über Zustellung beim Nachbarn informiert werden
Oberlandesgericht Köln: Die DHL-Klausel zur so genannten Ersatzzustellung benachteilige Verbraucher unangemessen und sei daher unwirksam

(10.03.11)- Paketdienste müssen ihre Kunden benachrichtigen, wenn ein Zusteller an sie adressierte Briefe oder Pakete bei Hausbewohnern oder Nachbarn abgibt. Anders sah es eine Klausel der DHL Vertriebs GmbH & Co. oHG vor. Gegen die Bedingung im Kleingedruckten hat die Verbraucherzentrale NRW erfolgreich vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG) geklagt. Dessen Begründung: Die Klausel zur so genannten Ersatzzustellung benachteilige Verbraucher unangemessen und sei daher unwirksam (Az.: 6 U 165/10, nicht rechtskräftig).

Die bisherige Geschäftsbedingung erlaubt es der DHL, dass "Sendungen einem Ersatzempfänger ausgehändigt werden" dürfen. "Ersatzempfänger sind Hausbewohner und Nachbarn, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendung berechtigt sind." Dagegen urteilte das OLG: Die Benachrichtigung des Empfängers, bei wem der Zusteller die Sendung abgegeben habe, sei unbedingt erforderlich. Der Empfänger müsse wissen, wo sich das Paket befinde.

Die Verbraucherzentrale ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Begriff des Nachbarn zu weit und unbestimmt ist und der Verbraucher mitbestimmen sollte, an welchen seiner Nachbarn zugestellt werden darf.

Das Oberlandesgericht hat keine Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) erlaubt. Dagegen allerdings kann die Gesellschaft beim BGH die so genannte "Nichtzulassungsbeschwerde" einlegen. (Verbraucherzentrale NRW: ra)


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