Amazon auf Unterlassung verklagt
Auch Amazon haftet für Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten
Auffassung der Wettbewerbszentrale auch in 2. Instanz bestätigt
(12.08.15) - Das OLG Köln hat die Auffassung der Wettbewerbszentrale bestätigt und dem Onlinehändler Amazon mit Sitz in Luxemburg untersagt, Verbrauchern Textilerzeugnisse gewerblich anzubieten, ohne Angaben über die verwendeten Fasern zu machen (Urteil vom 19.06.2015, Az. 6 U 183/14). Ferner wurde dem Unternehmen verboten, gegenüber Verbrauchern für eine Ware unter Preisangabe zu werben, ohne den Grundpreis anzugeben. Damit gab auch das Berufungsgericht der Wettbewerbszentrale Recht, die Amazon auf Unterlassung verklagt hatte.
Amazon wollte sich mit Hinweis auf seine Größe für unterlassene Kennzeichnungen von Textilien und nicht erfolgte Grundpreisangaben auf technische Versehen in Einzelfällen und sog. Ausreißer in einem Massengeschäft einer wettbewerbsrechtlichen Haftung entziehen. Einer entsprechenden Argumentation hat der Senat des OLG Köln jedoch eine Absage erteilt: Von jedem Unternehmer könne unabhängig von seiner Größe erwartet werden, dass er die unionsrechtlichen Informationspflichten erfülle und die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen durchgängig sicherstelle.
"Wir begrüßen die Entscheidung", erklärte Dr. Reiner Münker, geschäftsführendes Präsidiumsmitglied der Wettbewerbszentrale. "Sie ist ein wichtiges Signal an die vielen mittelständischen Wettbewerber, dass auch Amazon die gesetzlichen Informationspflichten zu erfüllen hat - und bei Verstößen auch dafür haftet. Die überragende Größe Amazons ist ebenso wenig eine Rechtfertigung für angebliche technische Fehler wie die behauptete Gefährdung des Geschäftsmodells für den Fall, dass Amazon auch für angebliche Ausreißer verantwortlich gemacht werden sollte."
Die Revision wurde nicht zugelassen. (Wettbewerbszentrale: ra)
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