Forderung von erheblichen Sonderzahlungen
Bundeskartellamt trifft Grundsatzentscheidung zum "Anzapfverbot" - Forderungen der Edeka gegenüber Lieferanten waren missbräuchlich
Kartellrecht: Die Entscheidung beendet ein Grundsatzverfahren mit wichtigen Signalen für den Lebensmitteleinzelhandel
(17.07.14) - Das Bundeskartellamt hat entschieden, dass die Forderungen, die die Edeka Zentrale AG & Co. KG nach Übernahme der Plus-Märkte im Jahr 2009 gegenüber Lieferanten erhoben hat ("Hochzeitsrabatte"), missbräuchlich waren. Die Edeka hat durch eine Kombination von rückwirkenden Forderungen, dem Herausgreifen von besseren Einzelkonditionen von Plus im Wege des "Rosinenpickens" sowie die pauschale und unbegründete Forderung von erheblichen Sonderzahlungen gegen das sogenannte "Anzapfverbot" verstoßen.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die Entscheidung beendet ein Grundsatzverfahren mit wichtigen Signalen für den Lebensmitteleinzelhandel. Das Kartellrecht setzt der Handlungsfreiheit marktmächtiger Unternehmen Grenzen. Wenn ein Lebensmitteleinzelhändler – wie hier die Edeka – auf den Beschaffungsmärkten eine so starke Marktstellung hat, dass Lieferanten von ihm abhängig sind, darf er gegenüber diesen Lieferanten keine Vorteile ohne sachlich gerechtfertigten Grund fordern. Unsere Entscheidung dient dem Erhalt eines funktionsfähigen Wettbewerbs und damit dem Schutz der kleineren Wettbewerber, der Lieferanten und der Verbraucher. Das Verfahren trägt dazu bei, auch für die Zukunft die Grenze zwischen – kartellrechtlich zulässigen – "harten Verhandlungen" und unzulässigen Verhaltensweisen marktmächtiger Handelsunternehmen abzustecken. Damit leistet die Entscheidung nicht zuletzt einen wichtigen Beitrag zur aktuellen Diskussion über die Probleme der Nachfragemacht des Lebensmitteleinzelhandels – sowohl in Deutschland, als auch auf europäischer Ebene."
Nach Übersendung der Abmahnung hatten sowohl die Edeka als auch die Rewe Zentralfinanz eG und der Markenverband als Beigeladene zu der vorläufigen Einschätzung des Bundeskartellamtes Stellung genommen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Innerhalb eines Monats kann gegen die Entscheidung beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde eingelegt werden. (Bundeskartellamt: ra)
Meldungen: Kartellrecht
Kartellrecht und Kartellvergehen
-
Alternative Carrier sind dünn gesät
Das Bundeskartellamt hat den beabsichtigten Erwerb einer Minderheitsbeteiligung der Deutschen Lufthansa AG (Lufthansa) an der airBaltic Corporation AS (airBaltic) fusionskontrollrechtlich freigegeben. Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, sagte: "Die geplante Beteiligung löst auf mehreren Flugverbindungen zwischen deutschen Flughäfen und dem Baltikum erhebliche wettbewerbliche Bedenken aus."
-
Wettbewerbsimpuls auf dem Briefmarkt
Das Bundeskartellamt hat ein Kartellverwaltungsverfahren gegen Unternehmen der Deutschen Post AG (DPAG) sowie gegen Unternehmen der Max-Ventures-Gruppe aus dem Bereich Briefkonsolidierungsleistungen einstellen können, nachdem die Unternehmen untereinander bestehende gesellschaftsrechtliche Verflechtungen aufgelöst haben. Das Bundeskartellamt hatte das Verfahren im Juli 2023 eingeleitet, um dem Verdacht auf mögliche wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen zwischen den Unternehmen nachzugehen.
-
Zusammenschluss musste freigeben werden
Das Bundeskartellamt hat die Übernahme aller Anteile an der Medienholding Süd durch die Neue Pressegesellschaft freigegeben. Die Medienholding Süd ist derzeit Teil der Südwestdeutsche Medienholding (SWMH) und verlegt regionale Tageszeitungen in Baden-Württemberg, insbesondere die "Stuttgarter Zeitung" sowie den "Schwarzwälder Boten". Die Neue Pressegesellschaft verlegt ebenfalls regionale Tageszeitungen, in Baden-Württemberg insbesondere die "Südwest Presse". Beide Unternehmen verbreiten darüber hinaus Anzeigenblätter und sind an privaten Radiosendern beteiligt.
-
Kein Verfahren gegen die DFL
Das Bundeskartellamt hat den Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL) und die im Verfahren beigeladenen Vereine und Investoren über seine vorläufige kartellrechtliche Bewertung der 50+1-Regel und ihrer Anwendungspraxis informiert. Das Amt hat auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Sportkartellrecht keine grundlegenden Bedenken gegen die 50+1-Regel. Das Ziel der Vereinsprägung und der Mitgliederpartizipation ist geeignet, eine Ausnahme von kartellrechtlichen Verboten zu rechtfertigen.
-
Austauschbarkeit der Produkte
Das Bundeskartellamt hat die geplante Übernahme des Automobil-Ethernet-Geschäfts der amerikanischen Marvell Technology, Inc. (Marvell) durch die Infineon Technologies AG (Infineon) freigegeben. Die Ethernet-Komponenten von Marvell werden vor allem für die Übertragung von Daten innerhalb des Netzwerks von softwaredefinierten Fahrzeugen (Software-defined Vehicles, SDVs) verwendet.