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Zentrale Vermarktung von Medienrechten


Kartellrecht: Grünes Licht für die Vermarktungspläne der DFL
Bundeskartellamt verpflichtet die DFL zu fairer, diskriminierungsfreier und transparenter Vergabe der Medienrechte – Vielzahl von Paketen muss angeboten werden


(24.01.12) - Das Bundeskartellamt hat den Ligaverband und die deutsche Fußball Liga (DFL) zur Beachtung umfangreicher Kriterien bei der Vergabe der Medienrechte an den Spielen der Bundesliga und 2. Bundesliga ab der Saison 2013/2014 verpflichtet. Auf dieser Grundlage sieht das Bundeskartellamt keinen Anlass zum Einschreiten gegen die Zentralvermarktung. Um kartellrechtliche Bedenken der Behörde auszuräumen, hatten Ligaverband und DFL verschiedene Selbstverpflichtungen angeboten. Das Bundeskartellamt hat diese nun für rechtsverbindlich erklärt, um ein faires, diskriminierungsfreies und transparentes Vergabeverfahren sicherzustellen.

Die Bündelung und zentrale Vermarktung der Medienrechte durch die DFL stellt grundsätzlich eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung dar. Nach deutschem und europäischem Kartellrecht können derartige Vereinbarungen nur dann vom Kartellverbot freigestellt werden, wenn damit Effizienzvorteile verbunden sind und die Nachfrager daran in angemessener Form beteiligt werden.

Der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt erklärte: "Die zentrale Vermarktung von Medienrechten schränkt zwar den Wettbewerb zwischen den Vereinen ein. Sie bietet aber auch eine Reihe von Vorteilen und Effizienzen, da stets über die Liga als Ganzes berichtet werden kann und nicht jeder Verein einzeln über die Art und Weise der Berichterstattung über seine Spiele entscheidet. Unsere Entscheidung zielt darauf ab, diese Vorteile zugunsten der potentiellen Käufer der Rechte und damit letzten Endes auch der Verbraucher zu sichern. Das vorgesehene Modell ermöglicht den Medien einen wettbewerblichen Zugriff auf eine Reihe von Liga-Paketen über verschiedene Verbreitungsarten und -wege. Ligaverband und DFL haben sich dem Bundeskartellamt gegenüber verpflichtet, mehrere Pakete für die Live-Übertragung von Spielen sowie für die Highlight-Berichterstattung anzubieten."

Die Rechte für die frei empfangbare Highlight-Berichterstattung werden in zwei alternativen "Szenarien" angeboten. In Szenario I ist die erste Highlight-Berichterstattung des Spieltages im Fernsehen vorgesehen. In Szenario II würde die Highlight-Berichterstattung zunächst über Web-TV bzw. mobile Übertragung erfolgen. Die früheste Fernseh-Berichterstattung ist hier für 21:45 Uhr vorgesehen. Das Bundeskartellamt hatte den Beteiligten bereits im Sommer letzten Jahres signalisiert, dass es gegen die Ausschreibung der beiden Szenarien keine grundsätzlichen kartellrechtlichen Bedenken gebe.

Das Bundeskartellamt hat die Marktverhältnisse eingehend ermittelt und potentielle Käufer der Rechte sowie andere Marktteilnehmer befragt. Bei der Bewertung der Schwere der Wettbewerbsbeschränkung durch die zentrale Vermarktung hat das Bundeskartellamt die Besonderheiten des Ligabetriebes umfassend berücksichtigt. Die befragten Unternehmen waren sich weitgehend einig, dass sie selbst und der Fernsehzuschauer in erheblichem Umfang von der Zentralvermarktung profitieren.

Die Ermittlungen haben aber auch die Einschätzung bestätigt, dass Ligaverband und DFL über eine erhebliche Marktmacht gegenüber ihren Nachfragern verfügt. Deshalb war es wichtig, durch die Entscheidung des Bundeskartellamts sicherzustellen, dass tatsächlich jeder Gruppe von Interessenten an den Medienrechten - auch kleineren Anbietern - attraktive Inhalte angeboten werden. Darüber hinaus darf die DFL nicht willkürlich darüber entscheiden, welchen Käufern sie den Zuschlag erteilt und welchen nicht. Denn anders als es bei Einzelverhandlungen mit 36 Vereinen der Fall wäre, stehen den Käufern hier keine Ausweichmöglichkeiten zur Verfügung. Dementsprechend hat sich die DFL zur Durchführung eines fairen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens verpflichtet. Sie wird über den Zuschlag der einzelnen Pakete und des erfolgreichen "Szenarios" anhand vorab festgelegter Kriterien entscheiden.

Andreas Mundt sagte: "Auch wenn wir nicht davon ausgehen, dass es hier zu Problemen kommt, werden wir darauf achten, dass diese Verpflichtungen auch einhalten werden. Deshalb musste sich die DFL uns gegenüber zu einer umfassenden Dokumentierung des Vergabeprozesses verpflichten." (Bundeskartellamt: ra)


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Meldungen: Bundesnetzagentur

Kartellrecht und Kartellvergehen

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    Am 23. Oktober 2014 fand in Bonn der vierte Workshop zur Evaluierung der Anreizregulierung statt. Auf Basis der Erkenntnisse aus dem Evaluierungsprozess zeichnen sich die zentralen Bausteine eines zukünftigen Regulierungssystems ab. Vier Anpassungsoptionen wurden durch die Bundesnetzagentur vorgestellt und mit der Branche diskutiert.

  • Androhung von Zwangsgeld

    Die Bundesnetzagentur hat einen Telekommunikationsdiensteanbieter unter Androhung von Zwangsgeld dazu verpflichtet, künftig seinen gesetzlichen Pflichten bei der Bekämpfung von Fax-Spam nachzukommen: Er muss nach einer Umsetzungsfrist betroffene Kunden anlässlich der Einrichtung von Rufnummern schriftlich darüber informieren, dass Faxwerbung ohne Einwilligung des Empfängers verboten ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Netzbetreiber trotz internetbasierter Rufnummernvergabe zumindest einmal mit seinen Kunden in Schriftform Kontakt aufnimmt und diese zu rechtmäßiger Rufnummernnutzung anhält.

  • Rechnungen in Höhe von 90 Euro erhalten

    Die Bundesnetzagentur geht umfassend gegen SMS-Fallen vor. Sie hat die Abschaltung von weiteren 60 Rufnummern angeordnet, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsmodell der Telecom Billing Ltd., Sofia/ Bulgarien, rechtswidrig genutzt wurden. Aus diesem Anlass rät die Bundesnetzagentur Verbrauchern zu einem überlegten Umgang mit SMS-Nachrichten von nicht bekannten Absendern.

  • Unzumutbare Belästigung von Verbrauchern

    Die Bundesnetzagentur hat zum Schutz der Verbraucher vor massenhaften, belästigenden Telefonanrufen die Abschaltung von neun Rufnummern eines Callcenters angeordnet. Mehr als 300 Verbraucher hatten sich bei der Bundesnetzagentur über derartige Anrufe beklagt. Das Callcenter hat mit den als belästigend einzustufenden Anrufversuchen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. "Mit der Abschaltung der Rufnummern setzen wir ein klares Zeichen. Eine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern durch unerwünschte Telefonanrufe werden wir nicht akzeptieren", betonte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

  • Nach wie vor beträchtliche Marktmacht

    Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die Telekom Deutschland GmbH (Telekom) auch zukünftig zu verpflichten, Call-by-Call und Preselection an ihren Anschlüssen zuzulassen. Dies sieht ein jetzt veröffentlichter Entscheidungsentwurf vor, in dem die Rahmenbedingungen für die Regulierung der Festnetz-Endkundenanschlüsse festgelegt werden sollen. Auf diesem Markt verfügt die Telekom nach dem Ergebnis einer von der Bundesnetzagentur turnusmäßig vorgenommenen Marktuntersuchung nach wie vor über eine beträchtliche Marktmacht.

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