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Neues Gesetz zur Privatinsolvenz


Bevor ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet wird, muss der Schuldner versuchen, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern zu einigen
Mit einem Pfändungsschutzkonto, dem so genannten P-Konto kann man auch in der Verbraucherinsolvenz am normalen Zahlungsverkehr teilnehmen

(10.07.14) - Wer in eine finanzielle Schieflage gerät und Privatinsolvenz anmelden muss, der kann jetzt deutlich schneller aus den Schulden herauskommen als bisher und so auch schneller einen Neubeginn wagen.

Ab dem 1. Juli gilt ein neues Gesetz, das den Schuldnern statt bisher nach sechs Jahren, bereits nach fünf oder sogar drei Jahren erlaubt, sich von der Restschuld befreien zu lassen. Diese Erleichterungen greifen, wenn man es schafft, in diesem Zeitraum 35 Prozent der gesamten Schuldenlast an die Gläubiger plus die Verfahrenskosten zurückzuzahlen. Die so genannte Wohlverhaltenszeit beträgt fünf Jahre, wenn zumindest die Verfahrenskosten bezahlt werden können. Was weiterhin gilt: Ob außergerichtlich oder unter Aufsicht eines Gerichts, es müssen strenge Auflagen erfüllt werden. So muss der Schuldner zumutbare Arbeit ausüben bzw. ernsthaft suchen. Das pfändbare Einkommen wird abgeführt. Der Vorteil: Wer im Verbraucherinsolvenzverfahren steckt und alle seine Auflagen erfüllt, braucht keine Vollstreckungen durch Insolvenzverwalter zu befürchten.

Mit einem Pfändungsschutzkonto, dem so genannten P-Konto kann man auch in der Verbraucherinsolvenz am normalen Zahlungsverkehr teilnehmen. Beim P-Konto wird nur das bisherige Girokonto durch die Bank umgewandelt. Es kann auch ein neues P-Konto eingerichtet werden, das nur auf Guthabenbasis geführt wird. Monatlich sind dann 1045 Euro plus weiterer Freibeträge (wie z.B. Kindergeld oder Unterhaltszahlungen) vor einer Pfändung geschützt.

Bevor ein Verbraucherinsolvenzverfahren eingeleitet wird, muss der Schuldner versuchen, sich außergerichtlich mit seinen Gläubigern zu einigen. Bei einer solchen Schuldenregulierung helfen Schuldnerberatungsstellen von Wohlfahrtsverbänden oder entsprechende Anwälte. Gelingt ein Einigungsverfahren, kann eine Verbraucherinsolvenz abgewendet werden. (Bundesverband deutscher Banken: ra)

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