Werbeanzeige mit Preisen
Auch bei der Gestaltung von Printwerbeanzeigen rechtliche Fallstricke laueren
Irreführung durch Unterlassen: Im Rahmen eines Rechtsstreites eines Wettbewerbsvereins gegen ein Unternehmen, das bundesweit Tankstellen betreibt, war der Inhalt einer Werbeanzeige streitig
(15.07.14) – Die Angabe der Identität des werbenden Unternehmens und dessen Anschrift ist Pflicht. Ansonsten kann diese wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Form einer Irreführung durch Unterlassen begründen. Auf eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 27. Februar 2014, Az.: 4 U 144/13) machte jetzt die Kanzlei volke2.0 aufmerksam.
Im Rahmen eines Rechtsstreites eines Wettbewerbsvereins gegen ein Unternehmen, das bundesweit Tankstellen betreibt, war der Inhalt einer Werbeanzeige streitig. Dieses war in einer Automobilzeitschrift abgedruckt worden und hatte Bistro-Leistungen unter Darstellung eines konkreten Produktes beworben. Für dieses Produkt war auch ein Preis genannt worden. Im Rahmen der Werbeanzeige fehlten jedoch die Anschrift des werbenden Unternehmens sowie die Angabe dessen vollständiger Identität.
Das Gericht sieht darin eine Irreführung durch Unterlassen, da wesentliche Informationen im Rahmen der Werbeanzeige nicht enthalten seien. Der Verbraucher könne bereits aufgrund der konkreten Produktbewerbung unter Preisangabe eine Kaufentscheidung treffen. Daher müsse er auch die Angaben zur Identität des werbenden Unternehmens und die Anschrift erhalten. Die Angabe der Identität könne auch nicht dadurch ersetzt werden, dass ein bekanntes Logo des werbenden Unternehmens im Rahmen der Werbeanzeige vorhanden sei.
"Dieses Urteil zeigt einmal, dass auch bei der Gestaltung von Printwerbeanzeigen rechtliche Fallstricke laueren. Werden dort Waren oder Dienstleistungen unter der Angabe von Preisen beworben, so ist mittlerweile einhellige Rechtsprechung, dass vollständige Angaben über das werbende Unternehmen getätigt werden müssen. Geschieht dies nicht, so drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, wie auch dieser Fall zeigt" erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von
der Kanzlei volke2.0. (Kanzlei volke2.0: ra)
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