Geschenke an Geschäftspartner können Ärger mit dem Fiskus bringen Mit der 2007 eingeführten Pauschalbesteuerung für Sachzuwendungen kann der Schenkende den Beschenkten steuerlich entlasten
(08.06.11) - Beim Umgang mit Geschenken, Einladungen und Zuwendungen an Dritte ist besondere Vorsicht geboten. Worauf aus steuerlicher Sicht zu achten ist, erklären Barbara Degen und Susanne Weber, Steuerexpertinnen bei der WTS.
Compliance-Regeln sorgen in den meisten mittelständischen Betrieben mit angemessenen und effektiven Mitteln dafür, dass Unternehmen und Mitarbeiter vor rechtswidrigen Handlungen geschützt werden. Unabhängig von ihren straf- und arbeitsrechtlichen Konsequenzen haben Geschenke, Einladungen und Zuwendungen an Dritte immer auch steuerliche Auswirkungen.
"Bereits bei kleinen Zuwendungen an Geschäftspartner können steuerliche Probleme auf beiden Seiten auftreten. Als Schenkender oder Beschenkter muss man klären, ob es sich um ein steuerpflichtiges Geschenk handelt und wer von den Beteiligten die Steuern übernimmt", erklärt Barbara Degen, Steuerberaterin bei der WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft in Hamburg.
Mit der 2007 eingeführten Pauschalbesteuerung für Sachzuwendungen kann der Schenkende den Beschenkten steuerlich entlasten, wenn er die Einkommensteuer mit dem Pauschalsteuersatz von 30 Prozent übernimmt. "Wer Geschenke annimmt, sollte daher genau wissen, was die Steuergesetze vorschreiben", erläutert Susanne Weber, Steuerberaterin und Lohnsteuerexpertin bei der WTS Aktiengesellschaft Steuerberatungsgesellschaft. "Wer als Schenkender Unannehmlichkeiten für den Beschenkten vermeiden will, sollte sich ebenfalls damit befassen." (WTS Steuerberatungsgesellschaft: ra)
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