DGB beschließt Forderungen zum Informantenschutz


Der DGB begrüßt die geplante Neuregelung zum so genannten Informantenschutz - Vorgesehene Regelung nutzt den Verbrauchern und den Steuerzahlern
Whistleblower-Schutz: Ohne eine klare und transparente gesetzliche Regelung, die das Recht zur Offenlegung von strafbaren Handlungen ausdrücklich zubilligt, gehen die Beschäftigten ein hohes Risiko ein


Ingrid Sehrbrock
Ingrid Sehrbrock Informatenschutz: Neuregelung begrüßt, Bild: DGB

(06.06.07) - Der Bundesvorstand des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) hat am Dienstag. 3. Juni 2008, in Berlin Forderungen zu einer gesetzlichen Regelung des Informantenschutzes (Whistleblower-Schutz) beschlossen:

1. Beschäftigte müssen Unternehmen oder im Betrieb handelnde Personen wegen gravierender Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften bei öffentlichen Stellen anzeigen können, ohne Sanktionen ausgesetzt zu sein.

2. Erfolgt eine solche Anzeige, sind arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen den Beschäftigten unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn sich die Anzeige nachträglich als grundlos erweist, der Beschäftigte aber in gutem Glauben von einem gesetzwidrigen Verhalten des Arbeitgebers ausging.

3. Durch Vereinbarungen von betrieblicher Interessenvertretung und Arbeitgeber kann vorgesehen werden, dass die Anzeige zunächst bei einer innerbetrieblichen Stelle erfolgt . Dies muss nicht erfolgen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt droht, es sich um einen Straftatbestand handelt oder davon auszugehen ist, dass innerbetriebliche Abhilfe nicht oder nicht ausreichend zu erwarten ist bzw. das Verlangen nach Abhilfe aus einem anderen Grund nicht zumutbar scheint.

Die stellvertretende DGB-Vorsitzende Ingrid Sehrbrock sagte dazu:
"Der DGB begrüßt die geplante Neuregelung zum so genannten Informantenschutz. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar festgestellt, dass in der Regel eine (Straf-)Anzeige zu Gesetzesverstößen des Arbeitgebers keinen Grund für eine fristlose Kündigung darstellt, sondern im Gegenteil der Arbeitnehmer eine von der Verfassung geforderte und von der Rechtsprechung erlaubte und gebilligte Möglichkeit der Rechtsverfolgung wahrnimmt.

Ohne eine klare und transparente gesetzliche Regelung, die ihnen das Recht zur Offenlegung von strafbaren Handlungen ausdrücklich zubilligt, gehen die Beschäftigten aber trotzdem ein hohes Risiko ein, gekündigt zu werden und dann in einem langen Prozess ihr Recht erstreiten zu müssen. Der gegen eine solche Regelung vorgebrachte Einwand, sie würde zu Denunziantentum führen und der Arbeitgeber werde damit erpressbar, kann nicht überzeugen. Denn kein Arbeitnehmer, insbesondere während des laufenden Arbeitsverhältnisses, wird sich eine solche Anzeige leicht machen.

Die vorgesehene Regelung nutzt den Verbrauchern, aber auch den Steuerzahlern, wenn beispielsweise Steuerhinterziehung oder Geldwäsche aufgedeckt werden. Auch die Wirtschaft kann selbst daran interessiert sein, dass Ungesetzlichkeiten im Betrieb eingedämmt und dadurch der faire Wettbewerb erhalten bleibt."

Nach einer Untersuchung von PriceWaterhouseCoopers aus dem Jahre 2003 sind Beschäftigte als Tippgeber für die Entdeckung von Wirtschaftskriminalität die zweitgrößten Kategorie, 61 Prozent in Westeuropa und 27 Prozent in Deutschland.“
(DGB: ra)

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