Nicht am Bezahlvorgang verdienen können
Reiseportel muss gängige Zahlungsmöglichkeit kostenlos anbieten
Landgericht Berlin: Eine ungebräuchliche Kreditkarte darf nicht einziges kostenloses Zahlungsmittel sein
Ein bekanntes Reiseportal darf eine ungebräuchliche Kreditkarte nicht als einziges kostenloses Zahlungsmittel anbieten. Außerdem dürfen die Kosten für gebührenpflichtige Zahlungen nicht die Kosten übersteigen, die die Fluglinie selbst an den Kartenanbieter zahlt. Das hat das Landgericht Berlin aufgrund einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden.
"Für das Zahlen extra zahlen – diesen Weg hat das Landgericht Berlin dem Reiseportal untersagt, denn Unternehmen sollten nicht am Bezahlvorgang verdienen können. Das Reiseportal muss wenigstens eine gängige Zahlungsmöglichkeit kostenlos anbieten. Das kann die Zahlung per Bankeinzug, Rechnung oder mit gängigen Kreditkarten wie Visa und MasterCard sein", sagt Kerstin Hoppe, Rechtsexpertin beim vzbv.
Bei einer Flugbuchung im Vermittlungsportal standen Verbraucherinnen und Verbrauchern im Buchungsschritt "Zahlungsmöglichkeiten" die MasterCard, die Visa und die Visa-Electron zur Verfügung. Nur bei der Visa-Electron fiel keine Gebühr an. Diese Karte ist allerdings in Deutschland kaum verbreitet. Für MasterCard und Visa wurde angezeigt: "Diese Fluglinie erhebt bei der Zahlung mit bestimmten Karten eine Gebühr". Bei zwei Testbuchungen des vzbv betrug die Zahlungsgebühr 10,00 Euro bzw. 17,50 Euro. Das entspricht 0,8 bzw. 2,5 Prozent des zu zahlenden Betrags.
Zahlungspraxis ist unwirksam und unzumutbar
Diese Praxis hielt das Landgericht Berlin für unwirksam. Denn sie verpflichte den Verbraucher zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten extra zu zahlen – entweder durch die Wahl eines gängigen aber bei dem Reiseportal kostenpflichtigen Zahlungsmittels oder durch den Kauf einer Visa-Electron-Karte. Da Visa-Electron keine gängige Zahlungsmethode sei, sei diese Vereinbarung unwirksam.
Zudem bemängelten die Richter, dass die vom Verbraucher verlangten Kartengebühren über den Kosten lagen, die die Fluggesellschaft für die Kartenzahlung an den Zahlungsdienstleister zahlen musste. Auch das benachteilige Verbraucher und ist nach Artikel 19 der Verbraucherrechterichtlinie untersagt.
Vermittlungsportale können sich nicht aus der Verantwortung stehlen
Das Gericht stellte zudem klar, dass das Reiseportal verantwortlich für rechtswidrige Klauseln und Zahlungsabwicklungen der Leistungsanbieter sei, auch wenn es nur als Vermittler auftrete. "Zwar wird vorliegend die Zahlung […] unmittelbar durch die Fluggesellschaft eingezogen. Die Beklagte mittelt aber gegenüber dem Verbraucher auch die Zahlungsabwicklung. Dieser Vorgang liegt hier gänzlich in der Hand der Beklagten", so die Richter. Das Reiseportal hatte argumentiert, sie sei der falsche Ansprechpartner für die Klage.
"Das Gericht hat auch die Reiseportale in die Verantwortung gegenüber dem Verbraucher genommen" sagt Kerstin Hoppe vom vzbv. "Sie können sich nicht mit ihrer bloßen Vermittlungstätigkeit herausreden und auf die Fluglinien verweisen."
Landgericht Berlin, Urteil vom 1. August 2017, Aktenzeichen 16 O 362/16 (nicht rechtskräftig)
(Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)
eingetragen: 24.10.17
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