Anspruchsgrundlage für den Informationszugang
BfDI erhält Zuständigkeit für Umweltinformationsgesetz
Mit der Beratungs- und Kontrollzuständigkeit für den Zugang zu Umweltinformationen bei den öffentlichen Stellen des Bundes wird eine langjährige Forderung des BfDI erfüllt
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Professor Ulrich Kelber, erhält die Zuständigkeit für die Beratung und die Kontrolle rund um das Umweltinformationsgesetz (UIG) des Bundes. Dazu sagte BfDI Professor Kelber: "Mit der Erweiterung meiner Aufgaben kann ich mich auch beim wichtigen Thema Umwelt für die Bürgerinnen und Bürger einsetzen. Ich hoffe, dass sich künftig noch mehr Menschen für politische Entscheidungen und die Gründe dahinter interessieren. Dem Deutschen Bundestag danke ich für das Vertrauen, diese neue Aufgabe an meine Behörde zu geben."
Mit der Beratungs- und Kontrollzuständigkeit für den Zugang zu Umweltinformationen bei den öffentlichen Stellen des Bundes wird eine langjährige Forderung des BfDI erfüllt: "Ich freue mich, dass die schwer zu vermittelnde und praxisferne Trennung der Beratung bei Informationsanliegen nun endlich Geschichte ist. Wer Zugang zu Informationen bei den Behörden des Bundes erhalten will, kann sich nun in allen Fällen an mich wenden und Unterstützung bekommen. Dabei ist es egal ob es um amtliche Informationen oder Umweltinformationen geht."
Anträge von Bürgern werden auf Grundlage des UIG bearbeitet, wenn beispielsweise Bauangelegenheiten, die Raum- oder Verkehrsplanung oder die Land- und Forstwirtschaft betroffen sind. Bürgerinnen und Bürger haben oft ein hohes Interesse an Informationen aus diesen Bereichen, weil sie die Auswirkungen in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft erleben.
Die Bedeutung des Umweltinformationsgesetzes als Anspruchsgrundlage für den Informationszugang ist insbesondere vor dem Hintergrund des in den vergangenen Jahren vermehrt spürbar werdenden Klimawandels gewachsen. Bislang blieb den Antragstellenden bei einer Weigerung der angefragten Behörde, die Information zugänglich zu machen, nur der zeit- und kostenaufwändige Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten. Die neue Zuständigkeit des BfDI ergibt sich aus einer Novelle des UIG, die am 4. März in Kraft getreten ist. (BfDI: ra)
eingetragen: 15.03.21
Newsletterlauf: 04.06.21
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