Sie sind hier: Home » Recht » Datenschutz und Compliance

Keine Abstriche beim Datenschutz


Schaar äußert sich zum ELENA-Nachfolgeverfahren: Eine Datenspeicherung auf Vorrat darf es nicht geben
Im Sinne der Datensparsamkeit sollte der Umfang der personenbezogenen Daten so gering wie möglich bleiben


(10.10.11) - Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Peter Schaar, nimmt Stellung zur Löschungspflicht aller Daten, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung des ELENA-Gesetzes (ELENA = Verfahren über den elektronischen Entgeltnachweis) entstanden sind und setzt bereits Kriterien für ein ELENA-Nachfolgeverfahren.

Schaar sagte:
"Ich begrüße, dass das Gesetz die unverzügliche Löschung aller im Zusammenhang mit dem ELENA-Verfahren entstandenen Daten vorsieht und die Meldepflicht der Arbeitgeber aufhebt. In der Datenbank sind bereits mehr als 700 Millionen Datensätze gespeichert. Den Löschprozess werde ich begleiten und den von mir treuhänderisch verwalteten Datenbank-Hauptschlüssel, mit dem bislang die Verschlüsselung der ELENA-Datenbank sichergestellt wurde, unverzüglich nach Inkrafttreten des Gesetzes löschen."

Das ELENA-Verfahren, bei dem Arbeitgeber seit Januar 2010 Entgeltdaten ihrer Mitarbeiter an die bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingerichtete Zentrale Speicherstelle übermittelt hatten, war von der Bundesregierung im Juli dieses Jahres wegen der nicht ausreichenden Verbreitung der qualifizierten elektronischen Signatur gestoppt worden.

Zur Ankündigung der Bundesregierung, ein einfacheres und unbürokratisches Meldeverfahren in der Sozialversicherung zu entwickeln, erklärte Schaar:
"Auch bei einem etwaigen neuen Verfahren muss der Datenschutz gewährleistet sein. Hier darf es keine Abstriche geben. Wichtig ist mir insbesondere, den Umfang der personenbezogenen Daten so gering wie möglich zu halten. Eine Datenspeicherung auf Vorrat darf es nicht geben. Schon durch die Vereinheitlichung der vielen im Sozialrecht verwendeten Einkommensbegriffe lassen sich hier Fortschritte erzielen. Von zentraler Bedeutung ist auch, dass die Betroffenen soweit wie möglich die Kontrolle über ihre Daten behalten und dass Auskunfts- und Berichtigungsansprüche von Anfang an gewährleistet werden."

Die datenschutzrechtlichen Anforderungen für ein Nachfolgeverfahren sind den nachfolgenden Eckpunkten zu entnehmen:

Datenschutzrechtliche Anforderungen an ein ELENA-Nachfolgeverfahren
Auf Basis der Erfahrungen mit dem ELENA-Verfahren sollten bei dem beabsichtigten Nachfolgeprojekt die folgenden Grundsätze berücksichtigt werden:

1) Erforderlichkeit und Datensparsamkeit
Im Sinne der Datensparsamkeit sollte der Umfang der personenbezogenen Daten so gering wie möglich bleiben. Das Verfahren sollte so gestaltet werden, dass nur die für den konkreten Zweck erforderlichen Daten erhoben und anlassbezogen verarbeitet werden. Zu vermeiden ist auch, dass Daten von Personen gesammelt werden, die das System mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nutzen werden (keine Vorratsspeicherung).

2) Einkommensbegriff vereinheitlichen – Daten reduzieren
Die Vielfalt der im Sozialrecht verwendeten Einkommensbegriffe hat eine hohe Komplexität der Verfahrensanforderungen zur Folge und macht umfangreiche einkommensrelevante Angaben erforderlich. Im Interesse des Bürokratieabbaus und der Datensparsamkeit sollten diese Einkommensbegriffe mit dem Ziel ihrer Reduzierung und Vereinheitlichung überprüft werden.

3) Strikte Zweckbindung
Die im Rahmen des Verfahrens erhobenen und verarbeiteten Daten müssen einer strikten Zweckbindung unterworfen werden. Ihre Verwendung ist durch eine spezialgesetzliche Regelung auf die Sozialbehörden zu beschränken. Die Zweckbindung ist technisch und organisatorisch abzusichern.

4) Datenverarbeitung unter Kontrolle der Betroffenen
Es sollte angestrebt werden, dass die Betroffenen soweit wie möglich die Kontrolle über ihre Daten behalten.

5) IT-Sicherheit
Die zur Absicherung der personenbezogenen Daten zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen müssen der hohen Sensibilität der Sozialdaten entsprechen und sich am Stand der Technik orientieren, insbesondere hinsichtlich der folgenden Anforderungen:
>> Eindeutige Identifizierung aller Verfahrensbeteiligten,
>> Verschlüsselung,
>> Protokollierung.

Soweit Daten an zentraler Stelle zusammengeführt werden sollten, müssen die Anforderungen berücksichtigt werden, die das Bundesverfassungsgericht für Telekommunikationsdaten entwickelt hat (vergleiche Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 2. März 2010, BVerfGE 125, 260 folgende).

6) Verfahren bürgerfreundlich gestalten
Das Verfahren ist so bürgerfreundlich wie möglich zu gestalten. Dazu gehört, dass eine Antragstellung des Bürgers einfach, datenschutz-/-sicherheitsgerecht und zügig erfolgen kann. Dazu gehört auch, dass für den Bürger transparent ist, welche Daten über ihn gespeichert, übermittelt und genutzt werden und zu welchem Zweck dies geschieht.

7) Auskunftsanspruch der Bürger realisieren
Die Rechte der Betroffenen (insbesondere Auskunfts- und Berichtigungsansprüche) sind zu gewährleisten. Entsprechende Vorkehrungen müssen bereits in der Verfahrenskonzeption berücksichtigt werden. (BfDI: ra)

Lesen Sie auch:
Aus für ELENA beschlossen


Meldungen: Datenschutz und Compliance

  • BvD fordert praxisnahe Reform der DSGVO

    Der Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e.V. fordert in einem aktuellen Positionspapier eine umfassende Reform der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Ziel ist eine moderne, risikobasierte Weiterentwicklung, die Bürokratie reduziert, Unternehmen mehr Rechtssicherheit bietet und zugleich den Schutz für Betroffene erhöht. Der Verband appelliert an die Bundesregierung, sich in Brüssel aktiv für praxisnahe Nachbesserungen starkzumachen - gerade im Interesse kleiner und mittlerer Unternehmen "Die DSGVO ist ein Meilenstein des Grundrechtsschutzes, aber sie braucht ein Update, das den digitalen Realitäten gerecht wird", sagt Thomas Spaeing, Vorstandsvorsitzender des BvD. "Datenschutzbeauftragte sind die Brückenbauer zwischen Regulierung und unternehmerischer Praxis. Wenn wir die Digitalisierung in Europa sicher und rechtskonform gestalten wollen, müssen wir ihre Rolle gezielt stärken - gerade im Mittelstand", führt er weiter aus.

  • Digitale Aufsicht im Praxistest

    Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) hat erstmals eine automatisierte Webseitenprüfung durchgeführt und dabei Verstöße bei der Einbindung von YouTube-Videos auf Webseiten des Bundes identifiziert.

  • BfDI verhängt Geldbußen gegen Vodafone

    Die BfDI, Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, hat der Vodafone GmbH zwei Geldbußen in einer Gesamthöhe von 45 Millionen Euro auferlegt. Durch böswillig handelnde Mitarbeitende in Partneragenturen, die im Auftrag von Vodafone Verträge an Kunden vermitteln, war es unter anderem zu Betrugsfällen durch fingierte Verträge oder Vertragsänderungen zulasten von Kunden gekommen.

  • Auslegung der Digitalrechtsakte

    Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, führte in Brüssel den wichtigen Dialog zur praxistauglichen und innovationsfreundlichen Auslegung der Digitalrechtsakte.

  • Pilotprojekt KI-Reallabor

    Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Prof. Dr. Louisa Specht-Riemenschneider, hat gemeinsam mit der Hessischen Ministerin für Digitalisierung und Innovation, Prof. Dr. Kristina Sinemus, und dem Präsidenten der Bundesnetzagentur, Klaus Müller, ein Pilotprojekt zur Simulation eines KI-Reallabors gestartet.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen