Datenschutz im Internet
BfDI begrüßt Urteil des BGH zur Klarstellung des Personenbezugs von dynamischen IP-Adressen
Abwägung mit den verfassungsrechtlich festgeschriebenen Persönlichkeitsrechten unbedingt notwendig
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, begrüßt das am 16.05.2017 verkündete Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), wonach dynamische IP-Adressen für Anbieter von Online-Diensten ein personenbezogenes Datum sind. Andrea Voßhoff sagte: "Wie zu erwarten, ist der BGH in seinem heutigen Urteil dem Europäischen Gerichtshof gefolgt und hat dynamische IP-Adressen als personenbezogenes Datum eingestuft. Vor diesem Hintergrund begrüße ich das Urteil ausdrücklich. Es bestätigt meine langjährige Position und stärkt den europäischen Datenschutz."
Darüber hinaus hat der BGH entschieden, dass Anbietern von Webseiten oder anderen Online-Diensten eine Speicherung der IP-Adressen erlaubt sein muss, sofern dies für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Dienste erforderlich ist. Dabei ist jedoch die Abwägung mit den verfassungsrechtlich festgeschriebenen Persönlichkeitsrechten unbedingt notwendig. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, da das nationale Telemediengesetz dies nicht vorsieht.
Hintergrund
Das Urteil des BGH beruhte auf einer Vorabentscheidung des EuGH (C-582-14). Der BGH hatte über die Klage eines Bürgers zu entscheiden, ob die Speicherung seiner IP-Adresse beim Aufruf von Webseiten der Bundesregierung zulässig ist. IP-Adressen sind Nummernfolgen, die unter anderem Internetnutzern und Webseiten zugewiesen werden, um die Kommunikation zwischen diesen zu ermöglichen.
(BfDI: ra)
eingetragen: 28.05.17
Home & Newsletterlauf: 19.06.17
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