Entgeltnachweis - ELENA-Verfahrensgesetz
Peter Schaar zum elektronischen Entgeltnachweis (ELENA): Verfassungsrechtliche Probleme bestehen aber weiterhin
Missverhältnis zwischen umfassender Speicherung und punktueller Nutzung sei verfassungsrechtlich bedenklich
(23.01.09) - Der Deutsche Bundestag entschied am Donnerstag über den Gesetzentwurf über das Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENA-Verfahrensgesetz). Das Gesetz birgt enorme datenschutzrechtliche Brisanz, sieht es doch die Schaffung einer bundesweiten Zentraldatei vor, an die monatlich die Einkommensdaten von über 30 Millionen Bürger und Bürgerinnen übermittelt werden sollen.
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Peter Schaar, begrüßt zwar, dass im Laufe der parlamentarischen Beratungen datenschutzrechtliche Verbesserungen erreicht wurden, insbesondere mit Blick auf den technologischen Datenschutz . Er sieht jedoch weiterhin verfassungsrechtliche Probleme.
Schaar führte aus:
"Die Daten sollen durchgängig verschlüsselt gespeichert werden. Ein Zugriff ist nur unter Verwendung von qualifizierten elektronischen Signaturen der Betroffenen und der beteiligten Behörden möglich. Dennoch gibt es Fallkonstellationen, bei denen mit Hilfe eines Datenbank-Hauptschlüssels eine Ver- und Entschlüsselung dieser Daten erfolgen muss.
Der Deutsche Bundestag hat mir die Aufgabe einer Treuhänderstelle zugewiesen, die den Hauptschlüssel verwaltet. Auf diese Weise soll ausgeschlossen werden, dass es zu einer unrechtmäßigen Kenntnisnahme oder Verwendung der Daten kommt. Weiterhin sind im Gesetz strenge Anforderungen an die Authentisierung der am Abruf beteiligten Behörden sowie konkrete Löschungsregelungen für die nicht mehr erforderlichen Daten vorgesehen.
Trotz der datenschutzrechtlichen und technologischen Sicherungen ist jedoch unverändert davon auszugehen, dass die weitaus meisten vorrätig gehaltenen Daten niemals benötigt werden, weil viele Betroffenen die dem Anwendungsbereich des ELENA-Verfahrens unterliegenden Sozialleistungen nicht in Anspruch nehmen dürften.
Dieses Missverhältnis zwischen umfassender Speicherung und punktueller Nutzung ist verfassungsrechtlich bedenklich. Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben wiederholt auf dieses weiterhin ungelöste Problem hingewiesen, zuletzt in ihrer Entschließung vom 6./7. November 2008."
(BfDI: ra)
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